21.11.2024
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Dokument-Nr. 19033

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Beschluss27.11.2002Hessisches LandessozialgerichtL 5 V 1038/01; L 5 V 1095/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2003, 1270Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2003, Seite: 1270
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ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Beschluss27.11.2002

Keine Ablehnung von Richterinnen wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Ehefrau betrogenen Verfahrens­beteiligtenKeine Bedenken an Unpar­tei­lichkeit und Unabhängigkeit der Richterinnen aufgrund persönlicher Umstände

Wurde ein Verfahrens­beteiligter von seiner Ehefrau betrogen, so begründet dieser persönliche Umstand keine Bedenken gegen die Unpar­tei­lichkeit und Unabhängigkeit der Richterinnen. Eine Ablehnung der Richterinnen wegen der Besorgnis der Befangenheit ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landes­sozial­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Kläger eines Berufungs­ver­fahrens, in dem es um die Gewährung einer orthopädischen Versorgung ging, die Ablehnung der Richterinnen wegen Befangenheit. Er wollte stattdessen, dass zwei männliche Richter das Verfahren führen. Hintergrund dessen war, dass er von seiner Ehefrau betrogen worden sein soll und ihm deshalb das Vertrauen an der Objektivität der weiblichen Richter gefehlt habe.

Recht zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bestand nicht

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschied gegen den Kläger. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung haben nicht vorgelegen. Wegen Besorgnis der Befangenheit könne ein Richter nur dann abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es müsse dabei ein objektiv vernünftiger Grund vorliegen, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lässt, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Besorgnis der fehlenden Unpar­tei­lichkeit und Unabhängigkeit bestand nicht

Das Landes­so­zi­al­gericht vertrat die Auffassung, dass keine berechtigten Bedenken gegen die Unpar­tei­lichkeit und Unabhängigkeit der Richterinnen vorgelegen haben. Der persönliche Grund des Klägers habe nicht befürchten lassen, dass die weiblichen Richter sich nicht sachlich mit dem Fall beschäftigen würden. Es sei zu beachten, dass das Geschlecht des Richters allein, selbst bei sexualbezogenen Verfahren, keinen Ablehnungsgrund darstellt.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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