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- BGH: Besorgnis der Befangenheit bei Beschäftigung der Ehefrau des Richters bei Rechtsanwalt des ProzessgegnersBundesgerichtshof, Beschluss21.06.2018, I ZB 58/17
- Verschweigen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zur erstinstanzlichen Richterin begründet Zweifel an Unparteilichkeit des RechtsmittelrichtersOberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss12.05.2015, 2 B 40/15
- Mehrfache Telefonate einer Richterin mit Anwalt eines Verfahrensbeteiligten vor Klagerücknahme begründet keine Besorgnis der BefangenheitBayerisches Landessozialgericht, Beschluss02.02.2023, L 18 SF 210/22 AB
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss25.03.2021
Rechtsanwalt ist Cousin der Richterin: Regelmäßiger Kontakt begründet Besorgnis der BefangenheitAnwaltliche Tätigkeit nur in erster Instanz und verwandter Richter im Berufungsverfahren unerheblich
Ist der Rechtsanwalt einer Prozesspartei der Cousin einer Richterin, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit, wenn zwischen dem Rechtsanwalt und der Richterin ein regelmäßiger persönlicher Kontakt besteht. Unerheblich für die Besorgnis der Befangenheit ist, dass der Anwalt nur in erster Instanz tätig war und die verwandte Richterin im Berufungsverfahren tätig ist. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Nürnberg wurde eine Richterin Anfang des Jahres 2021 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Hintergrund dessen war, dass die Richterin die Cousine des in der ersten Instanz tätigen Rechtsanwalts einer Prozesspartei war. Die beiden sahen sich regelmäßig mehrmals pro Woche.
Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit
Das Oberlandesgericht Nürnberg lehnte die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO ab. Zwar begründe das bloße Verwandtschaftsverhältnis zu einem Prozessbevollmächtigten nicht generell die Besorgnis der Befangenheit. Sobald aber zur bloßen Verwandtschaft als solcher die Pflege regelmäßigen Kontakts hinzutritt, dürfe ein Verfahrensbeteiligter bei objektiver Betrachtung annehmen, dass eine gelebte Nähebeziehung besteht, welche die Unvoreingenommenheit des Richters beeinträchtigen könne. So lag der Fall hier. Für die Besorgnis der Befangenheit sei es zudem unerheblich, dass der Anwalt nur in erster Instanz tätig war und die verwandte Richterin im Berufungsverfahren tätig ist. Es genüge, dass der mit dem Richter verwandte Prozessbevollmächtigte zu irgendeinen Zeitpunkt am Verfahren als Parteivertreter beteiligt war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2021
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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