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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss25.03.2021

Rechtsanwalt ist Cousin der Richterin: Regelmäßiger Kontakt begründet Besorgnis der BefangenheitAnwaltliche Tätigkeit nur in erster Instanz und verwandter Richter im Berufungs­ver­fahren unerheblich

Ist der Rechtsanwalt einer Prozesspartei der Cousin einer Richterin, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit, wenn zwischen dem Rechtsanwalt und der Richterin ein regelmäßiger persönlicher Kontakt besteht. Unerheblich für die Besorgnis der Befangenheit ist, dass der Anwalt nur in erster Instanz tätig war und die verwandte Richterin im Berufungs­ver­fahren tätig ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Berufungs­ver­fahrens vor dem Oberlan­des­gericht Nürnberg wurde eine Richterin Anfang des Jahres 2021 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Hintergrund dessen war, dass die Richterin die Cousine des in der ersten Instanz tätigen Rechtsanwalts einer Prozesspartei war. Die beiden sahen sich regelmäßig mehrmals pro Woche.

Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg lehnte die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO ab. Zwar begründe das bloße Verwandt­schafts­ver­hältnis zu einem Prozess­be­voll­mäch­tigten nicht generell die Besorgnis der Befangenheit. Sobald aber zur bloßen Verwandtschaft als solcher die Pflege regelmäßigen Kontakts hinzutritt, dürfe ein Verfah­rens­be­tei­ligter bei objektiver Betrachtung annehmen, dass eine gelebte Nähebeziehung besteht, welche die Unvor­ein­ge­nom­menheit des Richters beeinträchtigen könne. So lag der Fall hier. Für die Besorgnis der Befangenheit sei es zudem unerheblich, dass der Anwalt nur in erster Instanz tätig war und die verwandte Richterin im Berufungs­ver­fahren tätig ist. Es genüge, dass der mit dem Richter verwandte Prozess­be­voll­mächtigte zu irgendeinen Zeitpunkt am Verfahren als Parteivertreter beteiligt war.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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