23.11.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss02.02.2023

Mehrfache Telefonate einer Richterin mit Anwalt eines Verfahrens­beteiligten vor Klagerücknahme begründet keine Besorgnis der BefangenheitUnzulässigkeit des Ableh­nungs­antrags

Mehrfache Telefonate einer Richterin mit dem Anwalt eines Verfahrens­beteiligten vor einer Klagerücknahme begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Ein Ableh­nungs­antrag ist in einem solchen Fall von vornherein unzulässig. Dies hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Im Rahmen eines Berufungs­ver­fahrens vor dem Bayerischen Landes­so­zi­al­gericht beantragte die Klägerin im November 2022 die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin. Sie begründete dies damit, dass ihr Anwalt mehrfach mit der Richterin telefoniert und nachfolgend ohne ihre Einwilligung ihre Klage zurückgenommen habe.

Unzulässigkeit des Ableh­nungs­antrags

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht verwarf den Ableh­nungs­antrag als unzulässig. Die vorgetragenen Tatsachen können unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin gegenüber der Klägerin begründen. Eine Regelung, die das Führen von Telefonaten zwischen Beteiligten bzw. Prozess­be­voll­mäch­tigten von Beteiligten und dem Richter ausschließt, gebe es nicht.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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