Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss03.08.2017
OVG zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen gegen das BundeskanzleramtBeschwerden des Bundeskanzleramts gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen
In zwei vorläufigen Rechtsschutzverfahren musste das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die Verpflichtung des Bundeskanzleramts, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt von Akten zu geben, entscheiden.
Im zu entscheidenden Fall zum Geschäftszeichen OVG 6 S 9.17 ist die Beschwerde des Bundeskanzleramts gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolglos geblieben.
Auskunftsverpflichtung des Bundeskanzleramts im Zusammenhang mit Böhmermanns Gedicht "Schmähkritik"
Das Verwaltungsgericht hatte das Bundeskanzleramt zu verschiedenen Auskünften in Zusammenhang mit dem von dem Moderator Böhmermann unter dem Titel "Schmähkritik" vorgetragenen Gedicht auf den türkischen Staatspräsidenten verpflichtet. Hierzu hatte es ausgeführt, das Bundeskanzleramt habe keine überzeugenden Argumente gegen die grundsätzlich bestehende Auskunftspflicht vorgebracht. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Bundeskanzleramt im Beschwerdeverfahren diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert.
OVG 6 S 12.17: Fehlende Glaubhaftmachung zur Eilbedürftigkeit durch Pressevertreter
In dem Verfahren OVG 6 S 12.17 hat die Beschwerde des Bundeskanzleramts Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht hatte das Bundeskanzleramt dazu verpflichtet, dem Pressevertreter Auskunft darüber zu geben, ob die Bundeskanzlerin Kenntnis von Strafanzeigen des Bundesamts für Verfassungsschutz wegen Geheimnisverrats nach Veröffentlichungen im Blog „netzpolitik.org“ hatte. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hat der Pressevertreter die erforderliche Eilbedürftigkeit seines Anliegens jedoch nicht glaubhaft gemacht, zumal ihm die Auskunft zuvor bereits informell erteilt worden war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online