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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss11.10.2016

Bundestag hat Auskunfts­pflicht über Sachleis­tungs­konsum von Bundestags­abgeordnetenSchutz perso­nen­be­zogener Daten steht Auskunfts­an­spruch nicht entgegenstehen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtschutz­verfahren entschieden, dass der Deutsche Bundestag verpflichtet ist, einem Pressvertreter Auskunft über die Namen von sechs Abgeordneten des 16. Deutschen Bundestages zu geben, die im Jahr 2009 neun oder mehr Montblanc-Schreibgeräte über ihr Sachleis­tungskonto erworben haben. Das Ober­verwaltungs­gericht bestätigte damit einen entsprechenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundes­tags­ab­ge­ordneten haben die Möglichkeit, für einen Betrag von bis zu 12.000 Euro pro Jahr Gegenstände für den Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen. Zu diesem Zweck hat die Bundes­tags­ver­waltung für alle Abgeordneten ein Sachleis­tungskonto eingerichtet. Dem Antragsteller, einem Journalisten, hatte die Bundes­tags­ver­waltung auf dessen Anfrage hin eine anonymisierte Liste über Abgeordnete, die im Jahr 2009 jeweils neun oder mehr Montblanc-Schreibgeräte bestellt und abgerechnet haben, zur Verfügung gestellt, nicht jedoch die Namen der Abgeordneten mitgeteilt.

Anzahl der erworbenen Montblanc-Schreibgeräte innerhalb eines begrenzten Zeitraums spricht für möglichen Missbrauch

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschied, dass dem Auskunftsanspruch die Interessen der sechs Abgeordneten am Schutz ihrer perso­nen­be­zogenen Daten nicht entgegenstehen, weil bei ihnen konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bei der Abrechnung vorliegen, die die Bundes­tags­ver­waltung nicht entkräftet hat. Einzelne Abgeordnete haben die Anschaffungen in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Legis­la­tur­periode getätigt, obwohl bereits feststand, dass sie aus dem Bundestag ausscheiden. Teilweise spricht auch die Anzahl der erworbenen Montblanc-Schreibgeräte innerhalb eines begrenzten Zeitraums für einen möglichen Missbrauch. Ob der/die Abgeordnete selbst oder ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin für die Bestellungen verantwortlich ist, ist für den presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch unerheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der/die Abgeordnete irrtümlich davon ausgegangen ist, dass sich das Recht zu derartigen Bestellungen aus dem Sachleis­tungskonto auch auf die Ausstattung des jeweiligen Wahlkreisbüros erstreckt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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