23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.03.2016

Schutz perso­nen­be­zogener Daten von Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann Presseauskünfte zur Büroausstattung ausschließenBundes­tags­abgeordnete haben berechtigtes Interesse an Vertraulichkeit von Informationen zur Inanspruchnahme der Sachmit­tel­pau­schale

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Pressevertreter auf der Grundlage des presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruchs von der Verwaltung des Deutschen Bundestages Auskunft darüber erhalten können, welche Bundes­tags­abgeordneten welche Anschaffungen über die ihnen zustehende Pauschale für Büro- und Geschäftsbedarf abgerechnet haben.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Amtsausstattung nach dem Abgeord­ne­ten­gesetz für einen Betrag von derzeit 12.000 Euro jährlich Gegenstände für den Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen (Sachmit­tel­pau­schale). Zu diesem Zweck hat die Verwaltung des Deutschen Bundestages für jeden Abgeordneten ein Sachleis­tungskonto eingerichtet.

Journalist fordert Auskunft über Erwerb von Montblanc-Schreibgeräten, Digitalkameras und IiPods

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Redakteur einer Tageszeitung. Im Anschluss an Presseberichte über das Einkaufs­ver­halten von Abgeordneten forderte er von der beklagten Verwaltung des Deutschen Bundestages, ihm Zugang zu allen Unterlagen über den Erwerb von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras aus der Sachmit­tel­pau­schale durch Abgeordnete im Jahr 2009 zu gewähren sowie Ablichtungen von diesen Unterlagen auszuhändigen (Verfahren BVerwG 6 C 65.14). Darüber hinaus begehrte er, ihm unter Nennung der Namen Auskunft über den Erwerb von iPods aus der Sachmit­tel­pau­schale durch Abgeordnete im ersten Halbjahr 2010 zu erteilen (Verfahren BVerwG 6 C 66.14).

Auf presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch gestützte Klage in den Vorinstanzen erfolglos

Nach Verweigerung der begehrten Auskünfte hat der Kläger Klage erhoben, die in den Vorinstanzen auch insoweit erfolglos geblieben ist, als sie auf einen presse­recht­lichen Auskunftsanspruch gestützt war.

Konkrete Anhaltspunkte für missbräuchliche Inanspruchnahme der Sachmit­tel­pau­schale im vorliegenden Fall nicht erkennbar

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen des Klägers zurückgewiesen. Die Bundes­tags­ab­ge­ordneten haben ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit von Informationen über die Inanspruchnahme ihrer Sachmit­tel­pau­schale, weil es sich um perso­nen­be­zogene Daten handelt, die von der Freiheit des Mandats geschützt sind. Die Schutz­wür­digkeit dieses Interesses an Vertraulichkeit ist allerdings gemindert, wenn - namentlich auf der Grundlage zunächst ohne Namensnennung erteilter oder zusam­men­ge­fasster Angaben - konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche, insbesondere nicht mandatsbezogene Inanspruchnahme der Sachmit­tel­pau­schale durch Abgeordnete vorliegen. In einem solchen Fall überwiegt das grundrechtlich geschützte Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Presse, auch unter Nennung der Namen über die Anschaffungen von Abgeordneten Auskunft zu erhalten. Ein solcher Fall war hier nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts nicht gegeben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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