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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss20.11.2015

Deutscher Bundestag muss Presse gegenüber Lobbyisten-Liste offenlegenInteressen des freien Bundes­tags­mandats stehen Auskunfts­an­spruch nicht entgegen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Recht­schutz­verfahren entschieden, dass der Deutsche Bundestag verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft darüber zu geben, an welche Verbände, Organisationen und Unternehmen in der laufenden Legis­la­tur­periode auf Grund der Befürwortung von Fraktionen Hausausweise erteilt worden sind, um wie viele es sich handelt und welche Fraktion dies jeweils befürwortet hat. Damit bestätigte das Ober­verwaltungs­gericht einen entsprechenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Der Bundestag erteilt Hausausweise für Inter­es­sen­ver­treter von Verbänden, Organisationen und Unternehmen. Die Inter­es­sen­ver­treter müssen aber zunächst mit einem vom Parla­men­ta­rischen Geschäftsführer einer Fraktion gezeichneten Antrag nachweisen, dass sie die Bundes­tags­gebäude im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen müssen.

Kommu­ni­ka­ti­o­ns­ver­halten einzelner Abgeordneter wird durch Auskunft­s­er­teilung nicht beeinträchtigt

Dem geltend gemachten Auskunfts­an­spruch stehen nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg die Interessen des freien Bundes­tags­mandats nicht entgegen. Die in Artikel 38 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Freiheit des Mandats erfasst zwar auch das Infor­ma­ti­o­ns­be­schaf­fungs­ver­halten der Bundes­tags­ab­ge­ordneten als Teil des parla­men­ta­rischen Willens­bil­dungs­pro­zesses. Die begehrten Auskünfte lassen aber keine Rückschlüsse darauf zu, ob bzw. wie häufig einzelne Abgeordnete mit Inter­es­sen­ver­tretern, die Inhaber von Hausausweisen sind, zu Gesprächen in den Räumen des Bundestages zusammenkommen. Dies gilt auch für die Parla­men­ta­rischen Geschäftsführer, die lediglich stellvertretend für ihre Fraktion die Anträge auf Erteilung von Hausausweisen befürworten. Daher ist nicht ersichtlich, dass die Auskunft­s­er­teilung das Kommu­ni­ka­ti­o­ns­ver­halten einzelner Abgeordneter beeinträchtigen könnte. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass hierdurch das Recht der Inter­es­sen­ver­treter auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt sein könnte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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