14.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil18.06.2015

Bundestag muss Auskunft über ausgestellte Anzahl an Hausausweisen gebenAusgabe von Hausausweisen stellt Verwaltungs­tätig­keit des Bundestages und nicht spezifisch parla­men­ta­risches Handeln dar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass der Deutsche Bundestag Auskunft über die Zahl der an Verbands­ver­treter ausgestellten Hausausweise und die Namen der Verbände geben muss.

Nach der Geschäfts­ordnung des Deutschen Bundestages werden Hausausweise für Verbands­ver­treter ausgestellt, wenn diese mit ihrem Verband in einer öffentlichen Liste eingetragen sind. Den Vertretern von nicht in dieser Weise öffentlich registrierten Verbänden kann ein Hausausweis erteilt werden, wenn der Verbands­ver­treter in einem durch den Parla­men­ta­rischen Geschäftsführer einer Fraktion gezeichneten Antrag nachweist, dass er das Gebäude des Deutschen Bundestages im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen muss.

Bundes­tags­ver­waltung die Herausgabe von Informationen zu Hausausweisen ab

Auf die Anfrage des Klägers lehnte die Bundes­tags­ver­waltung die Herausgabe von Informationen zur Zahl und zu den Namen der Verbände mit der Begründung ab, dass die Zeichnung von Anträgen durch die Parla­men­ta­rischen Geschäftsführer eine parla­men­ta­rische Angelegenheit sei, mandatsbezogene Informationen betreffe und Rückschlüsse auf die natürliche Personen erlaube.

VG bejaht Auskunfts­an­spruch nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Berlin nicht gefolgt. Der Kläger habe einen Anspruch nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz (IFG) auf die begehrten Auskünfte. Bei der Ausgabe von Hausausweisen handele es sich um eine Verwal­tung­s­tä­tigkeit des Bundestages, nicht um spezifisch parla­men­ta­risches Handeln. Das gelte auch, soweit die Parla­men­ta­rischen Geschäftsführer die Anträge über die Vergabe von Hausausweisen zeichnen und damit befürworten. Die Freiheit des Abgeord­ne­ten­mandats sei nicht betroffen. Die Zahl der vergebenen Hausausweise und die Liste mit den Namen der Verbände ließen keine Rückschlüsse zu, welcher Parla­men­ta­rischen Geschäftsführer, welcher Fraktion für welchen Verband gezeichnet hat. Auch ein Rückschluss auf die Namen einzelner Abgeordneter oder Vertreter der Verbände sei nicht hinreichend wahrscheinlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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