21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil13.11.2013

Bundestag muss "UFO-Unterlagen" und "Guttenberg-Unterlagen" nicht offenlegenAusarbeitungen sind Bereich parla­men­ta­rischer Tätigkeiten zuzuordnen, auf die das Informations­freiheits­gesetz keine Anwendung findet

Das Informations­freiheits­gesetz findet keine Anwendung auf mandatsbezogene Unterlagen der Wissen­schaft­lichen Dienste und des Sprachen­dienstes des Deutschen Bundestages. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg in zwei Berufungs­ver­fahren.

Der Kläger des ersten Verfahrens begehrt unter Berufung auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz (IFG), ihm Einsicht in die auf Anforderung einer Bundes­tags­ab­ge­ordneten von den Wissen­schaft­lichen Diensten des Deutschen Bundestages erstellte Ausarbeitung "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung uniden­ti­fi­zierter Flugobjekte und extra­ter­re­st­rischen Lebensformen" zu geben.

Der Kläger des zweiten Verfahrens, ein Journalist einer überregionalen Zeitung, begehrt Ablichtungen von acht Dokumenten der Wissen­schaft­lichen Dienste und des Sprachen­dienstes des Deutschen Bundestages, hilfsweise die Gewährung von Einsicht in diese Unterlagen. Die Dokumente wurden in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung des früheren Bundes­tags­ab­ge­ordneten zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet.

Bundestag lehnt Auskunft­s­er­suchen mit Hinweis auf nicht anwendbares IFG ab

Der Deutsche Bundestag lehnte beide Ersuchen mit der Begründung ab, das IFG sei nicht anwendbar. Die Zuarbeiten der Wissen­schaft­lichen Dienste und des Sprachen­dienstes seien der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parla­men­ta­rischer Angelegenheiten vom Infor­ma­ti­o­ns­zugang ausgenommen. Im Übrigen stehe der Schutz geistigen Eigentums dem Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch entgegen.

VG Berlin verpflichtet Bundestag zur Gewährung von Akteneinsicht

Das Verwal­tungs­gericht Berlin ist dem nicht gefolgt und hat den Deutschen Bundestag in beiden Klageverfahren antragsgemäß zur Infor­ma­ti­o­ns­er­teilung verpflichtet (vgl. Verwal­tungs­gericht Berlin, Urteil v. 01.12.2011 - VG 2 K 91.11 - und Verwal­tungs­gericht Berlin, Urteil v. 14.09.2012 - VG 2 K 185.11 -).

OVG verneint Auskunfts­pflicht des Deutschen Bundestages und hebt erstin­sta­nzliche Urteile auf

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die erstin­sta­nz­lichen Urteile auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und beide Klagen abgewiesen. Der Deutsche Bundestag unterliege dem Anwen­dungs­bereich des IFG nur, soweit er öffentlich-rechtliche Verwal­tungs­aufgaben wahrnehme. Die streit­ge­gen­ständ­lichen Unterlagen seien nicht in Wahrnehmung von Verwal­tungs­aufgaben erstellt worden, sondern dem vom IFG ausgenommenen Bereich parla­men­ta­rischer Tätigkeit zuzurechnen. Ausarbeitungen und Dokumentationen der Wissen­schaft­lichen Dienste, die von Abgeordneten in Auftrag gegeben worden seien, dienten der unmittelbaren Unterstützung der Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandats­be­zogenen Tätigkeit. Die Arbeiten der Wissen­schaft­lichen Dienste wiesen damit ihrer Funktion nach einen engen Mandatsbezug auf. Eine Absicht der rechtswidrigen Nutzung der Wissen­schaft­lichen Dienste stelle diese Funktion grundsätzlich nicht in Frage. An dem Mandatsbezug fehle es auch nicht wegen der Verpflichtung der Wissen­schaft­lichen Dienste zur politischen Neutralität. Für die mandats­be­zogenen Zuarbeiten der Sprachendienste des Deutschen Bundestages gelte nichts anderes. Auch diese stellten keine Verwal­tung­s­tä­tigkeit im materiellen Sinne dar, sondern seien dem Bereich parla­men­ta­rischer Tätigkeiten zuzuordnen, auf die das IFG keine Anwendung finde. Ob den Infor­ma­ti­o­ns­be­gehren im Übrigen der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, hat das Gericht danach offengelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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