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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.06.2015

Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissen­schaft­lichen Dienste gewährenUrheberrecht steht weder der Einsicht in Unterlagen noch Anfertigung von Kopien entgegen

Das Bundes­verwaltungs­gericht in hat entschieden, dass die Bundes­tags­verwaltung Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissen­schaft­lichen Dienste gewähren muss.

Der Kläger im Verfahren BVerwG 7 C 1.14, ein Journalist einer überregionalen Tageszeitung, begehrt unter Berufung auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz Ablichtungen von Dokumenten der Wissen­schaft­lichen Dienste und des Sprachen­dienstes des Deutschen Bundestages, die in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung des früheren Bundes­tags­ab­ge­ordneten Karl-Theodor zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet wurden. Der Kläger im Verfahren BVerwG 7 C 2.14 verlangt Einsicht in die auf Anforderung einer Bundes­tags­ab­ge­ordneten von den Wissen­schaft­lichen Diensten erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der UN-Resolution zur Beobachtung uniden­ti­fi­zierter Flugobjekte und extra­ter­re­st­rischer Lebensformen“. Der Bundestag lehnte beide Anträge ab: Das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz, das grundsätzlich jedermann gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt, sei nicht anwendbar, weil die Unterlagen der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und deswegen vom Infor­ma­ti­o­ns­zugang ausgenommen seien. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat sich dieser Rechts­auf­fassung angeschlossen und die Klagen in zweiter Instanz abgewiesen.

BVerwG: Deutsche Bundestag ist infor­ma­ti­o­ns­pflichtige Behörde

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist dem nicht gefolgt. Der Deutsche Bundestag ist, soweit es um Gutachten und sonstige Zuarbeiten der Wissen­schaft­lichen Dienste geht, eine infor­ma­ti­o­ns­pflichtige Behörde. Er nimmt in dieser Hinsicht Verwal­tungs­aufgaben wahr. An dieser rechtlichen Einordnung ändert sich nichts dadurch, dass die Abgeordneten diese Unterlagen für ihre parla­men­ta­rischen Tätigkeiten nutzen, auf die das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz keine Anwendung findet. Das Urheberrecht steht weder der Einsicht in diese Unterlagen noch der Anfertigung einer Kopie entgegen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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