Dokument-Nr. 12665
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- JZ 2012, 799Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 2012, Seite: 799
- Informationsfreiheitsgesetz gilt grundsätzlich für gesamte Tätigkeit der BundesministerienBundesverwaltungsgericht, Urteil03.11.2011, BVerwG 7 C 3.11 und BVerwG 4.11
- OVG Nordrhein-Westfalen: Bundesrechnungshof muss Journalisten Einsicht in Prüfungsniederschriften gewährenOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil26.10.2011, 8 A 2593/10
- VG Berlin: Keine Einsicht in den Terminkalender der BundeskanzlerinVerwaltungsgericht Berlin, Urteil07.04.2011, VG 2 K 39.10
Verwaltungsgericht Berlin Urteil01.12.2011
VG Berlin: Bundestag muss Einsicht in „UFO-Unterlagen“ gestattenAnspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gilt auch für Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages
Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz gilt auch für Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), ihm Einblick in die im November 2009 vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen“ zu geben. Der Deutsche Bundestag hatte dieses Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, das IFG sei auf den Deutschen Bundestag nur anwendbar, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste sei der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen. Im Übrigen gelte für die Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes der Schutz geistigen Eigentums.
Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages nicht selbst als parlamentarische Arbeit anzusehen
Das Verwaltungsgericht Berlin ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Aufgabe des Parlamentes bestehe im Wesentlichen in der Gesetzgebung und der Kontrolle der Regierung. Dazu gehöre nicht die Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, da dieser lediglich Fragen der Abgeordneten beantworte und Gutachten erstelle. Diese Vermittlung von Information und Wissen bilde die Grundlage für die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten, sei aber nicht selbst parlamentarische Arbeit.
Einblick nicht für die Allgemeinheit – Bundestag als Inhaber des Urheberrechts in Erstveröffentlichungsrecht nicht betroffen
Eine Verletzung des Schutzes geistigen Eigentums sei selbst dann nicht zu befürchten, wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Ausarbeitung um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts handele. Der Bundestag als Inhaber des Urheberrechts sei in seinem Erstveröffentlichungsrecht nicht betroffen, weil nur der Kläger Einblick erhalte, nicht jedoch die Allgemeinheit. In seinem Verbreitungsrecht sei der Bundestag nicht betroffen, weil der Kläger nicht die Absicht habe, die Ausarbeitung in den Verkehr zu bringen, sondern sie lediglich lesen wolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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