18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil01.12.2011

VG Berlin: Bundestag muss Einsicht in „UFO-Unterlagen“ gestattenAnspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gilt auch für Ausarbeitungen des Wissen­schaft­lichen Dienstes des Deutschen Bundestages

Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz gilt auch für Ausarbeitungen des Wissen­schaft­lichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte gemäß dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz (IFG), ihm Einblick in die im November 2009 vom Wissen­schaft­lichen Dienst des Deutschen Bundestages erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung uniden­ti­fi­zierter Flugobjekte und extra­ter­re­st­rischen Lebensformen“ zu geben. Der Deutsche Bundestag hatte dieses Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, das IFG sei auf den Deutschen Bundestag nur anwendbar, soweit er öffentlich-rechtliche Verwal­tungs­aufgaben wahrnehme. Die Zuarbeit der Wissen­schaft­lichen Dienste sei der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parla­men­ta­rischer Angelegenheiten vom Infor­ma­ti­o­ns­zugang ausgenommen. Im Übrigen gelte für die Arbeiten des Wissen­schaft­lichen Dienstes der Schutz geistigen Eigentums.

Arbeit des Wissen­schaft­lichen Dienstes des Bundestages nicht selbst als parla­men­ta­rische Arbeit anzusehen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Aufgabe des Parlamentes bestehe im Wesentlichen in der Gesetzgebung und der Kontrolle der Regierung. Dazu gehöre nicht die Arbeit des Wissen­schaft­lichen Dienstes des Bundestages, da dieser lediglich Fragen der Abgeordneten beantworte und Gutachten erstelle. Diese Vermittlung von Information und Wissen bilde die Grundlage für die parla­men­ta­rische Arbeit der Abgeordneten, sei aber nicht selbst parla­men­ta­rische Arbeit.

Einblick nicht für die Allgemeinheit – Bundestag als Inhaber des Urheberrechts in Erstver­öf­fent­li­chungsrecht nicht betroffen

Eine Verletzung des Schutzes geistigen Eigentums sei selbst dann nicht zu befürchten, wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Ausarbeitung um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts handele. Der Bundestag als Inhaber des Urheberrechts sei in seinem Erstver­öf­fent­li­chungsrecht nicht betroffen, weil nur der Kläger Einblick erhalte, nicht jedoch die Allgemeinheit. In seinem Verbrei­tungsrecht sei der Bundestag nicht betroffen, weil der Kläger nicht die Absicht habe, die Ausarbeitung in den Verkehr zu bringen, sondern sie lediglich lesen wolle.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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