18.10.2024
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Dokument-Nr. 12511

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Urteil03.11.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 7 C 3.11 und BVerwG 4.11
Vorinstanzen zu BVerwG 7 C 3.11:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil17.12.2009, 2 A 109.08
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil05.10.2010, 12 B 6.10
Vorinstanzen zu BVerwG 7 C 4.11:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil22.04.2010, 2 K 98.09
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil05.10.2010, 12 B 13.10
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil03.11.2011

Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz gilt grundsätzlich für gesamte Tätigkeit der Bundes­mi­nis­terienMinisterium kann sich nicht auf Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen berufen

Ein Bundes­mi­nis­terium darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen - hier hausinterne Unterlagen zu einem Gesetz­ge­bungs­ver­fahren sowie Stellungnahmen gegenüber dem Petiti­o­ns­aus­schuss - nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Unterlagen die Regie­rung­s­tä­tigkeit betreffen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

In dem zugrunde liegenden ersten Fall begehrt der Kläger Einsicht in Unterlagen des Bundes­jus­tiz­mi­nis­teriums zur Frage der Reform­be­dürf­tigkeit des Kinds­chafts­rechts. Anlass für die Untersuchungen und Überlegungen war ein Prüfauftrag des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, der sich mittlerweile durch eine weitere Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts erledigt hat. Im Streit waren zuletzt noch interne Vorlagen für die Ministerin. In dem zweiten zugrunde liegenden Fall verlangt der Kläger Zugang zu Stellungnahmen des Bundes­jus­tiz­mi­nis­teriums, die dieses in zwei mittlerweile abgeschlossenen Petiti­o­ns­ver­fahren gegenüber dem Petiti­o­ns­aus­schuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat. Diese Petitionen betrafen über den Einzelfall hinausgehende Fragen zur Rehabilitierung der Opfer der so genannten Boden- und Industriereform in der damaligen SBZ. Die Kläger berufen sich auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz, das grundsätzlich jedermann gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt.

Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Regie­rungs­handeln eines Ministeriums dem Gesetzeszweck nach nicht gerechtfertigt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die den Klagen stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen der beklagten Bundesrepublik zurückgewiesen. Das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium gehöre zu den zur Auskunft verpflichteten Behörden. Eine Unterscheidung zwischen dem Verwaltungs- und dem Regie­rungs­handeln eines Ministeriums sei im Gesetz nicht angelegt und auch nach dem Gesetzeszweck nicht gerechtfertigt. Es komme auch nicht darauf an, dass das Ministerium mit der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Petiti­o­ns­aus­schuss eine verfas­sungs­rechtliche Verpflichtung erfülle. Auch die im Gesetz geregelten Versa­gungs­gründe stünden dem Anspruch der Kläger nicht entgegen. Insbesondere könne sich das Ministerium hier nicht auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen berufen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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