21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil09.06.2011

Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium muss Akten zur Laufzeit­ver­län­gerung deutscher Kernkraftwerke offenlegenAkteneinsicht muss auf Grundlage des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes des Bundes gewährt werden

Das Bundes­mi­nis­terium der Justiz muss Einsicht in seine Akten zu der Frage der Zustim­mungs­be­dürf­tigkeit jenes Gesetzes gewähren, mit welchem Ende 2010 die Laufzeiten der deutschen Kernkraftwerke durch­schnittlich um 12 Jahre verlängert wurden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Auf der Grundlage einer so genannten „Formu­lie­rungshilfe“ der Bundesregierung änderte der Bundestag Ende 2010 ohne Zustimmung des Bundesrats das Atomgesetz. Im Vorfeld dieser Änderung wurde in der Presse berichtet, das Bundes­mi­nis­terium der Justiz vertrete die Auffassung, dass das Änderungsgesetz bei einer „moderaten Laufzeit­ver­län­gerung“ keiner Zustimmung durch den Bundesrat bedürfe. Vor diesem Hintergrund beantragte der Kläger, ihm auf der Grundlage des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes des Bundes Einsicht in die im Bundes­mi­nis­terium der Justiz vorhandenen Unterlagen zu der Frage zu gewähren, was unter einer moderaten Laufzeitverlängerung zu verstehen ist. Die Beklagte lehnte dies ab.

Akten zur Laufzeit­ver­län­gerung sind nicht als Informationen aus dem „Kernbereich exekutiver Eigen­ver­ant­wortung“ einzustufen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin folgte der Argumentation der Beklagten nicht, sondern gab der Klage teilweise statt. Dem Akten­ein­sichts­be­gehren könne nicht entge­gen­ge­halten werden, dass das Bundes­mi­nis­terium der Justiz bei der Vorbereitung von Gesetzen Regie­rung­s­tä­tigkeit ausübe. Auch dabei werde es als Behörde tätig und falle nicht aus dem Anwen­dungs­bereich des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes heraus. Es handele sich auch nicht um Informationen aus dem „Kernbereich exekutiver Eigen­ver­ant­wortung“, den die Regierung benötige, um unbefangen Entscheidungen treffen zu können. Dass die Regierung zukünftig in ihrer Entschei­dungs­freiheit beeinträchtigt sein könnte, wenn die Beklagte die fraglichen Informationen aus dem abgeschlossenen Vorgang der Laufzeit­ver­län­gerung offenbare, sei nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt worden.

Soweit die Beklagte in der Verhandlung zum Inhalt weiterer Akten keine genauen Angaben machen konnte, hat das Gericht das Verfahren abgetrennt und der Beklagten aufgegeben, die Stellen zu benennen, wo sich Informationen zur Zustim­mungs­be­dürf­tigkeit der Laufzeit­ver­län­gerung befinden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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