23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil02.11.2010

Kein Anspruch auf Einsichtnahme in Protokolle der Deutschen Lebens­mit­telbuch-KommissionOffene Meinungsbildung und Entschei­dungs­findung muss gewährleistet werden

Die Deutsche Lebens­mit­telbuch-Kommission muss keine Einsichtnahme in ihre Protokolle erlauben, soweit diese den Beratungs­verlauf wiedergeben. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die Kommission wird beim Bundes­mi­nis­terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau­cher­schutz gebildet. Ihr gehören 32 Mitglieder in gleichem Verhältnis aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebens­mit­te­l­über­wachung, der Verbrau­cher­schaft und der Lebens­mit­tel­wirt­schaft an. Aufgabe der Kommission ist die Erstellung so genannter Leitsätzen, die im Deutschen Lebens­mit­telbuch zusammengefasst sind. Diese Leitsätze beschreiben Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln. Ihnen kommt im Rechtsverkehr eine große - faktische - Bedeutung zu, weil sie von den Gerichten als "Sachver­stän­di­gen­gut­achten von besonderer Qualität" eingestuft werden.

Behörde kann sich auf besonderes Amtsgeheimnis berufen

Im vorliegenden Fall ist der Kläger Geschäftsführer von Foodwatch e.V. und hatte - gestützt auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz - IFG) - Einsicht in die Protokolle dieser Kommission begehrt. Diesen Antrag hatte die Kommission vor allem mit dem Argument abgelehnt, sie sei schon keine Behörde im Sinne des IFG. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgelehnt: Die Kommission sei zwar eine Behörde, sie könne sich aber auf den Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG (besonderes Amtsgeheimnis) berufen.

OVG bestätigt Entscheidung wegen Vertraulichkeit der Beratung von Behörden

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Es hat sein Urteil allerdings auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 b IFG (Vertraulichkeit der Beratung von Behörden) gestützt, durch den eine offene Meinungsbildung und eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entschei­dungs­findung gewährleistet werden solle. Ohne den Schutz der Vertraulichkeit bestehe die Gefahr, dass bei zukünftigen Beratungen die notwendige Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit fehle. Die Kommis­si­ons­mit­glieder könnten einem Druck durch die (vermeintlichen) Erwartungen der von ihnen repräsentierten Kreise oder der Öffentlichkeit ausgesetzt sein.

Beratungs­er­gebnisse können eingesehen werden

Soweit es um die in den Protokollen enthaltenen bloßen Beratungs­er­gebnisse ging, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung dem Kläger die Einsichtnahme in die Protokolle zugesichert.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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