18.10.2024
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Dokument-Nr. 9329

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss02.03.2010

Hessischer VGH: Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht zur Herausgabe von Information über Bank verpflichtetDaraus resultierende mögliche Verschlech­terung der Zusammenarbeit zwischen BAFin und Banken nicht ausschlaggebend

Die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BAFin) ist dazu verpflichtet, Zugang zu Unterlagen zu gewähren, die amtliche Informationen über ein von der BAFin beaufsichtigtes Finanz­dienst­leis­tungs­in­stitut enthalten. Dies entschied der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Hintergrund des zugrunde liegenden Falls ist die Klage einer Privatperson, die Einsicht in diese Unterlagen begehrt, um gegen das Institut, dem sie Speku­la­ti­o­ns­ge­schäfte zu ihren Lasten vorwirft, zivilrechtlich vorgehen zu können. Der Kläger beruft sich auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz, das Bundesbehörden unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und Einschränkungen dazu verpflichtet, jedermann Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren.

BAFin befürchtet nachlassenden Koope­ra­ti­o­ns­be­reit­schaft mit Banken

Die BAFin hatte den Zugang zu den Informationen insgesamt verweigert, weil sie befürchtet, dass bei Gewährung des Infor­ma­ti­o­ns­zugangs die Kredit- und Finanz­dienst­leis­tungs­in­stitute ihre freiwillige Zusammenarbeit mit der Behörde einstellen oder einschränken könnten und deshalb der Kontrollauftrag der Behörde nachteilig beeinflusst werden könne. Weiterhin hat sich die BAFin darauf berufen, dass die Unterlagen, in die Einsicht genommen werden soll, Geschäfts- und Betrie­bs­ge­heimnisse des betroffenen Instituts, perso­nen­be­zogene Daten und eine Vielzahl weiterer geheim­hal­tungs­be­dürftiger Daten enthielten, die vor Gewährung des Zugangs geschwärzt oder anonymisiert werden müssten. Bei einem geschätzten Umfang des aufzu­be­rei­tenden Aktenmaterials von 7.500 Seiten sei der notwendige Verwal­tungs­aufwand unver­hält­nismäßig.

Kein unver­hält­nis­mäßiger Verwal­tungs­aufwand

Diese Einwände greifen nach Auffassung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs nicht durch. Die von der BAFin geäußerte allgemeine Befürchtung einer nachlassenden Koope­ra­ti­o­ns­be­reit­schaft genüge zum Ausschluss des geltend gemachten Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­an­spruchs nicht. Auch auf einen unver­hält­nis­mäßigen Verwal­tungs­aufwand könne sich die Behörde nicht berufen. Das Zugangsgesuch habe einen für die Behörde üblichen Umfang.

Vorhandensein geheim­hal­tungs­be­dürftiger Informationen muss vom Gericht neu geprüft werden

Ob und in welchem Umfang der Kläger tatsächlich Einblick in die von dem Gericht angeforderten Unterlagen erhält, hängt davon ab, inwieweit diese Unterlagen geheim­hal­tungs­be­dürftige Informationen enthalten, die kraft Gesetzes vom Infor­ma­ti­o­ns­zugang ausgeschlossen sind. Dies muss in einem weiteren Verfah­rens­schritt vom Gericht überprüft werden.

Quelle: ra-online, Hessischer VGH

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