18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil14.09.2012

Bundestag muss Einsicht in "Guttenberg-Unterlagen" gestattenSchutz des geistigen Eigentums: Deutscher Bundestag lehnte Herausgabe von Guttenberg-Unterlagen ab

Das Infor­ma­ti­o­ns­freiheits­gesetz (IFG) erfasst auch Dokumente der Wissen­schaft­lichen Dienste des Deutschen Bundestages. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger begehrt, ihm Zugang zu insgesamt acht Dokumenten der Wissen­schaft­lichen Dienste und des Sprachen­dienstes des Deutschen Bundestages, die Karl-Theodor zu Guttenberg angefordert und für seine Dissertation verwendet hat, zu gewähren. Der Deutsche Bundestag hatte dieses Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, das IFG sei nicht anwendbar. Die Zuarbeit der Wissen­schaft­lichen Dienste und des Sprachen­dienstes sei der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parla­men­ta­rischer Angelegenheiten vom Infor­ma­ti­o­ns­zugang ausgenommen. Im Übrigen stehe dem Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch der Schutz geistigen Eigentums entgegen.

Inhaberin der Nutzungsrechte ist Bundes­tags­ver­waltung

Das Verwal­tungs­ge­richts Berlin ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Vom Anwen­dungs­bereich des IFG sei nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parla­men­ta­rischer Angelegenheiten ausgenommen. Die Arbeit der Wissen­schaft­lichen Dienste des Bundestages falle nicht hierunter, sondern sei Verwal­tung­s­tä­tigkeit, auch wenn die Anfragen der Abgeordneten an die Wissen­schaft­lichen Dienste mandatsbezogen seien. Die Arbeiten der Wissen­schaft­lichen Dienste seien Grundlage für die parla­men­ta­rische Arbeit der Abgeordneten, nicht aber bereits selbst parla­men­ta­rische Tätigkeit. Der Schutz des geistigen Eigentums stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die Bundes­tags­ver­waltung sei Inhaberin der Nutzungsrechte. Ihr Erstver­öf­fent­li­chungsrecht sei durch die Herausgabe nicht verletzt, weil nur der Kläger und nicht die Allgemeinheit Ablichtungen erhalte. Bereits in ihrem Urteil vom 9. Dezember 2011 hatte die Kammer in einer parallel gelagerten Sache diese Rechts­auf­fassung vertreten.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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