21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss07.03.2012

Arbeitgeber darf nicht auf Dateien des Betriebsrats zugreifenBetriebsrat hat seinerseits keinen Anspruch auf Einsicht in Proto­koll­dateien von Arbeitgeber

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitgeber keinen Anspruch darauf hat, Einsicht in Dateien des Betriebsrats zu nehmen. Der Betriebsrat hat seinerseits jedoch ebenfalls keinen Anspruch darauf, Einsicht in die Proto­koll­dateien des Arbeitgebers zu verlangen, die die Zugriffe auf das Betrie­bs­rats­l­aufwerk wiedergeben.

In den zwei zugrunde liegenden Verfahren stritten die Beteiligten darüber, ob der Arbeitgeber auf Dateien, die sich auf dem Betrie­bs­rats­l­aufwerk des EDV-Systems der Arbeitgeberin befinden, zugreifen darf (4 TaBV 11/12) und ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber Einsicht in Proto­koll­dateien für Zugriffe auf das Betrie­bs­rats­l­aufwerk verlangen kann (4 TaBV 87/11). Auf dem Betrie­bs­rats­l­aufwerk befindet sich unter dem Briefkopf des Betriebsrats eine nicht unterzeichnete achtseitige Stellungnahme in einem Kündi­gungs­schutz­ver­fahren, das Mitarbeiter der Arbeitgeberin betrifft.

Arbeitgeber verlangt Einsicht in vollständige Dokumen­ten­historie

Die Arbeitgeberin verdächtigt ein nicht freigestelltes Betrie­bs­rats­mitglied, diese Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst und so einen Arbeits­zeit­betrug begangen zu haben. Die Arbeitgeberin verlangt mit ihrem Antrag deshalb festzustellen, dass sie die vollständige Dokumen­ten­historie der achtseitigen Stellungnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats zurückverfolgen darf, um festzustellen, wann die Datei durch wen bearbeitet wurde. Hilfsweise begehrt sie die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu diesem Vorgehen.

Betriebsrat verlangt Einsicht in Proto­koll­dateien für Zugriffe auf Betrie­bs­rats­server

Der Betriebsrat möchte seinerseits vom Arbeitgeber die Proto­koll­dateien für Zugriffe auf den Betrie­bs­rats­server an bestimmten Tagen verschafft bekommen.

Arbeitgeber hat kein Recht auf Einsichtnahme in Dateien des Betriebsrats

Die Anträge der Arbeitgeberin und des Betriebsrats hatten vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Dem Arbeitgeber steht nicht das Recht zu, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen. Der Betriebsrat verwaltet seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigen­ver­ant­wortlich, weil die Betrie­bs­ver­fassung durch eine autonom ausgestaltete Inter­es­sen­wahr­nehmung geprägt ist. Auf die Eigen­tums­ver­hältnisse an den Datenlaufwerken kommt es insoweit nicht an.

Arbeitgeber muss keine Einsicht in Proto­koll­dateien gewähren

Dem Betriebsrat seinerseits fehlt das Rechts­schut­z­in­teresse, um vom Arbeitgeber die Proto­koll­dateien zu verlangen. Der Betriebsrat weiß, dass es bei seinem Laufwerk eine „undichte Stelle“ gibt. Es obliegt dem Betriebsrat in eigener Verantwortung, diese zu schließen.

Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss13153

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI