21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 14833

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Beschluss12.11.2012Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg17 TaBV 1318/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 547Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 547
  • NZA-RR 2013, 293Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 293
  • ZD 2013, 239Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 239
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ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss12.11.2012

Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen unerlaubter Zugriffe auf das elektronische Personal­infor­ma­ti­o­ns­system zulässigUnberechtigter Zugriffen auf Personal­infor­ma­ti­o­ns­system stellt erheblichen Verstoß gegen Bundes­datenschutz­gesetz dar

Das Landesarbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat ein Betriebsrats­mitglied auf Antrag des Arbeitgebers wegen unbefugter Zugriffe auf das elektronische Personal­infor­ma­ti­o­ns­system aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer außer­or­dent­lichen Kündigung dieses Betriebsrats­mitglieds wies das Gericht jedoch zurück.

Der betroffene Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Streitfalls steht seit 1998 in einem Arbeits­ver­hältnis als Krankenpfleger in einem Unfall­kran­kenhaus und ist seit 2001 Betrie­bs­rats­mitglied sowie seit 2005 freigestellter stell­ver­tre­tender Betriebsratsvorsitzender bzw. Betrie­bs­rats­vor­sit­zender. Er hat von dem Computer des Betriebsrats aus auf das im Betrieb verwendete Perso­na­l­in­for­ma­ti­o­ns­system, mit dem perso­nen­be­zogene Arbeit­neh­merdaten im Sinne einer elektronischen Personalakte verwaltet werden, in zahlreichen Fällen unberechtigt Zugriff genommen, um jeweils einem Infor­ma­ti­o­ns­be­dürfnis des Betriebsrats zu entsprechen.

Rechte der Arbeitnehmer durch Betrie­bs­rats­mitglied in erheblicher Weise verletzt

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat dem Antrag des Arbeitgebers auf Ausschluss dieses Arbeitnehmers aus dem Betriebsrat stattgegeben. In den unberechtigten Zugriffen auf das Perso­na­l­in­for­ma­ti­o­ns­system liege ein erheblicher Verstoß gegen das Bundes­da­ten­schutz­gesetz sowie eine Verletzung der Persön­lich­keits­rechte der betroffenen Beschäftigten und damit eine grobe Verletzung betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­licher Pflichten. Der Betriebsrat sei verpflichtet, über die Einhaltung des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes zu wachen und die Persön­lich­keits­rechte der Arbeitnehmer zu schützen; stattdessen habe das Betrie­bs­rats­mitglied die Rechte der Arbeitnehmer in erheblicher Weise verletzt.

Sofortige Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht gerechtfertigt

Den Antrag auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außer­or­dent­lichen Kündigung hat das Landes­a­r­beits­gericht zurückgewiesen, weil die Zugriffe auf das Perso­na­l­in­for­ma­ti­o­ns­system allein aufgrund und zum Zwecke der Betrie­bs­rat­stä­tigkeit erfolgt seien. Dass das Betrie­bs­rats­mitglied mit seinem Verhalten auch gegen seine arbeits­ver­trag­lichen Verpflichtungen verstoßen habe, rechtfertige unter Abwägung der weiteren Umstände des Einzelfalls keine sofortige Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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