21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Beschluss07.02.2012

Betriebsrat ist zur Überwachung des betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements berechtigtNamentlicher Benennung der Betroffenen stehen weder daten­schutz­rechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen

Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements zu prüfen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). In diesem Verfahren soll geklärt werden, wie die Arbeits­un­fä­higkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements nachkommt, hat der Betriebsrat zu überwachen (§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig.

In dem zugrunde liegenden Fall besteht im Betrieb eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrt­technik tätigen Arbeitgebers eine Betrie­bs­ver­ein­barung über die Durchführung des betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements. Nach dieser erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber möchte die Namen dieser Arbeitnehmer nur mit deren Einverständnis offen legen.

Arbeitgeber muss namentlich Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen, mit dem dieser die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangt hat, die für die Durchführung eines betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements in Betracht kommen. Der Arbeitgeber durfte deren namentliche Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen. Er hat ein betriebliches Einglie­de­rungs­ma­na­gement allen Beschäftigten anzubieten, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind. Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwa­chungs­rechts muss der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder daten­schutz­rechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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