18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss23.06.2010

BVerwG zum Infor­ma­ti­o­nsrecht des Personalrats beim betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gementPersonalrat hat Anspruch auf Kenntnisnahme über Anschreiben an Beschäftigte – Anspruch auf Kenntnisnahme der Antwort­s­chreiben besteht nur eingeschränkt

Der Personalrat ist beim betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gement über den betroffenen Personenkreis zu informieren und hat uneingeschränkt Anspruch auf Kenntnisnahme der Anschreiben des Dienst­stel­len­leiters an die Betroffenen. Auf Mitteilung über die Antwort­s­chreiben der Beschäftigten besteht dagegen nur bei den Beschäftigten Anspruch, die dem betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gement unter der Beteiligung des Personalrats zugestimmt haben. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Nach § 84 Abs. 2 des Sozial­ge­setzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Inter­es­sen­ver­tretung, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeits­un­fä­higkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Einglie­de­rungs­ma­na­gement); die betroffene Person ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen; die Inter­es­sen­ver­tretung wacht darüber, dass der Arbeitgeber seine vorbezeichneten Verpflichtungen erfüllt.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in erster Instanz rechtskräftig festgestellt, dass der Leiter der Berliner Bäder-Betriebe verpflichtet ist, dem dortigen Personalrat unverzüglich ohne vorherige Zustimmung des jeweils Betroffenen mitzuteilen, welche Beschäftigten innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Dagegen war in zweiter Instanz streitig, ob der Dienst­stel­len­leiter auch verpflichtet ist, sein Anschreiben an die Betroffenen und deren Antworten dem Personalrat zur Kenntnis zu geben. Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat dies unter Hinweis auf das Persön­lich­keitsrecht des Betroffenen abgelehnt. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Personalrats.

Antwort­s­chreiben müssen Personalrat im Zuge der informellen Selbst­be­stimmung der Beschäftigten nicht uneingeschränkt vorgelegt werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist der Rechts­auf­fassung des Personalrats nur teilweise gefolgt. Der Personalrat benötigt zwar das Anschreiben des Dienst­stel­len­leiters, um überprüfen zu können, ob der Betroffene über das gesetzliche Angebot des betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Ein ins Gewicht fallender zusätzlicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung ist damit nicht verbunden, nachdem aufgrund der genannten Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts rechtskräftig feststeht, dass der Personalrat über den betroffenen Personenkreis zu unterrichten ist. Dagegen hat der Personalrat aber keinen Anspruch auf Mitteilung der Antwort­s­chreiben der Beschäftigten, die der Durchführung des betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements nicht oder nur ohne Beteiligung des Personalrats zugestimmt haben. Das Recht dieser Beschäftigten auf informationelle Selbst­be­stimmung verbietet es, deren Haltung zum betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gement und zur Beteiligung des Personalrats zu offenbaren. Typischerweise kann angenommen werden, dass der Dienst­stel­len­leiter die eingehenden Antworten der betroffenen Beschäftigten korrekt zuordnet. Angesichts dessen benötigt der Personalrat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben nur die Antwort­s­chreiben derjenigen Beschäftigten, die dem betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gement unter seiner Beteiligung zugestimmt haben.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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