21.11.2024
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Arbeitsgericht Wesel Beschluss17.11.2011

Betriebsrat hat keinen Anspruch auf umfassende Einsichtnahme in Proto­koll­dateien für Zugriffe auf das Betrie­bs­rats­l­aufwerkGründe für umfassende Einsichtnahme in Proto­koll­dateien seitens des Betriebsrats nicht plausibel begründet

Das Arbeitsgericht Wesel hat den Anspruch eines Betriebsrats auf eine umfassende Einsichtnahme in Proto­koll­dateien für die Zugriffe auf das Betrie­bs­rats­l­aufwerk verneint. Nachdem Arbeitgeber bereits eingeräumt hatte, dass er in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen hatte, sah das Gericht keine weiteren plausiblen Gründe, dem Betriebsrat einen Anspruch darauf zu gewähren, wer, wann und wie im Detail Zugriff auf das Laufwerk genommen hat.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein umfassendes Einsichtsrecht in Proto­koll­dateien für Zugriffe auf das Betrie­bs­rats­l­aufwerk zusteht. Zudem bestreitet der Arbeitgeber, dass entsprechende Dateien überhaupt existieren. Diese müssten erst erstellt werden. Der Betriebsrat könne nicht verlangen, dass die Unterlagen oder Dateien, in die er Einsicht begehrt, zuvor erst noch erstellt werden müssen.

Betriebsrat kann Gründe für Wunsch nach umfassender Einsichtnahme in Proto­koll­dateien nicht nachvollziehbar darlegen

Das Arbeitsgericht Wesel hat den gestellten Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit einem fehlenden Rechts­schutz­be­dürfnis. Denn der Betriebsrat hat nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er eine derartig umfassende Einsichtnahme in die Proto­koll­dateien verlangt und welches Rechtschutzziel er mit seinem Begehren verfolgt.

Gericht untersagt Arbeitgeber bereits zuvor Einsichtnahme in elektronische Dateien des Betriebsrates

Der Arbeitgeber hatte bereits in einem anderen und in diesem Verfahren eingeräumt, dass er in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen hatte. Der Inhalt der Datei war ihm von dem Betriebsrat selbst zugänglich gemacht worden. Bereits am 12. Oktober 2011 hatte das Arbeitsgericht Wesel in einem Beschluss­ver­fahren dem Arbeitgeber aufgegeben, es zu unterlassen, Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrates zu nehmen.

Betriebsrat benötigt zum Treffen entsprechender Sicher­heits­vor­keh­rungen Informationen über unberechtigte Zugriffe auf Betrie­bs­rats­l­aufwerk

In dem jetzt anhängigen Verfahren hatte der Betriebsrat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er das Einsichtsrecht benötige, um feststellen zu können, ob, wie und von wem unberechtigte Zugriffe auf sein Betrie­bs­rats­l­aufwerk stattgefunden haben. Nur wenn er dies wisse, könnten entsprechende Sicher­heits­vor­keh­rungen getroffen werden.

Arbeitsgericht verneint Anspruch auf detaillierte Auskünfte über Zugriffe auf Betrie­bs­rats­l­aufwerk

Dies ist aus Sicht des Arbeitsgerichts jedoch nicht nachvollziehbar. Denn aufgrund des bereits unstreitigen Zugriffs auf seine Datei steht fest, dass Unberechtigte – in diesem Fall der Arbeitgeber – auf die Dateien des Betrie­bs­rats­l­aufwerks zugreifen können. Inwieweit es für die Feststellung von Sicher­heits­lücken darüber hinaus darauf ankommt, wer, wann und wie Zugriff genommen hat, hat der Betriebsrat nicht schlüssig dargelegt.

Quelle: Arbeitsgericht Wesel/ra-online

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