21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil08.07.2010

Betriebsrat hat Anspruch auf PC und InternetzugangArbeiten können mit Hilfe von PCs wesentlich zeitsparender und effizienter erfolgen

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines PC nebst Zubehör sowie eines Inter­ne­t­an­schlusses jedenfalls dann verlangen, wenn beides zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm obliegenden Betrie­bs­rats­aufgaben erforderlich ist. Das hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Die bekannte, bundesweit tätige Droge­rie­ma­rktkette streitet seit Jahren mit ihren örtlichen Betriebsräten um dessen Ausstattung mit handelsüblichen PCs. Sie ist nun innerhalb eines halben Jahres in Schleswig-Holstein erneut dazu verurteilt worden (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 27.01.2010 - 3 TaBV 31/09 -), einem - hier für 137 Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmern in 34 Filialen zuständigen - Betriebsrat an Stelle einer elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband einen PC zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss sie ihm einen Internetzugang verschaffen.

Arbeitgeber muss Betriebsrat im erforderlichen Umfang Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­technik zur Verfügung stellen

Das Landes­a­r­beits­gericht stützt die Entscheidung auf § 40 Absatz 2 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäfts­führung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­technik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehöre das Internet, wie auch das Bundes­a­r­beits­gericht wiederholt festgestellt habe. Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­technik der Erfüllung von Betrie­bs­rats­aufgaben diene, sei Sache des Betriebsrats. Er habe dabei einen Beurtei­lungs­spielraum, müsse aber etwaige entge­gen­stehende Belange des Arbeitgebers berücksichtigen. Nicht nur die Abfassung von Einladungen zu Betrie­bs­rats­sit­zungen und von Sitzungs­pro­to­kollen sei mittels PC effektiver. Vielmehr könne auch die Kontrolle und Auswertung der vom Arbeitgeber selbst per EDV erstellten Dienstpläne, Zeiter­fas­sungs­nachweise, Urlaubs- und Perso­nal­be­stands­listen wesentlich zeitsparender und effizienter am PC erfolgen. Vor diesem Hintergrund habe der Betriebsrat die Anschaf­fungs­kosten als gering einordnen dürfen.

Der Betriebsrat habe auch die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­lichen Aufgaben erforderlich ansehen dürfen. Das sei offenkundig.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein/ra-online

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