03.12.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9193

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss27.01.2010

LAG Schleswig-Holstein: Arbeitgeber muss PC für Betrie­bs­rats­arbeit zur Verfügung stellenArbeit mit über 20 Jahre alter nicht voll funkti­o­ns­fähiger elektrischer Schreibmaschine nicht zumutbar

Ein Betriebsrat kann zur Ausübung seiner Aufgaben vom Arbeitgeber einen PC nebst Zubehör verlangen, wenn dieser selbst beim Umgang mit dem Betriebsrat jedenfalls teilweise EDV nutzt. Der Arbeitgeber darf einen aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrat nicht darauf verweisen, dass er seine Schriftstücke entweder mit der Hand oder mit einer – teilweise defekten – alten elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband erstelle. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Eine bundesweit tätige Droge­rie­ma­rktkette streitet seit Jahren mit ihren örtlichen Betriebsräten vor den Arbeits­ge­richten um die Ausstattung mit handelsüblichen PCs. Im vom Landes­a­r­beits­gericht entschiedenen Fall war ein aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat für 319 Mitarbeiter/Mitar­bei­te­rinnen in 69 Filialen in einem Radius von durch­schnittlich 150 km zuständig und musste seine Schreibarbeiten mit einer teilweise defekten 22 Jahre alten elektrischen Schreibmaschine ausführen. Außerdem standen ihm Telefon und Faxgerät zur Verfügung. Er begehrte vom Arbeitgeber einen handelsüblichen PC nebst Zubehör. Der Arbeitgeber verweigerte dies und meinte, der Betriebsrat sei mit der elektrischen Schreibmaschine unter Berück­sich­tigung der betrieblichen Gepflogenheiten ausreichend ausgestattet. Die Arbeits­zeit­listen und sonstigen Formulare könnten handschriftlich ausgewertet und rechnerisch überprüft werden. Die Einla­dungs­schreiben und monatlichen Infor­ma­ti­o­ns­blätter könnten ebenfalls mit der Hand oder auf der elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband geschrieben werden. Den Bezirksleitern stünde auch kein PC zur Verfügung. Der Arbeitgeber selbst arbeitet auf Verkaufsleiter- und Geschäfts­füh­rungsebene mit Laptops und PC. Mit beiden Ebenen kommuniziert der Betriebsrat direkt.

PC für vernünftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein gab ebenso wie zuvor schon das Arbeitsgericht Kiel dem gerichtlichen Antrag auf Ausstattung mit einem PC nebst Periphe­rie­geräten und Software statt: Die Arbeit mit einer 22 Jahre alten nicht voll funkti­o­ns­fähigen elektrischen Schreibmaschine sei nicht zumutbar. Die handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs sei jedenfalls heutzutage einem Betriebsrat unzumutbar und gehöre in die Steinzeit der Bürokom­mu­ni­kation. Angesichts der konkreten Aufgaben des neun Mitglieder umfassenden Betriebsrats sei die Nutzung eines PC nicht nur bequem, sondern für einen vernünftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar. Der Arbeitgeber könne sich auch nicht auf die fehlende EDV-technische Ausstattung der Bezirksleiter berufen, da dieser Betriebsrat mit drei verschiedenen Bezirksleitern zusammenarbeite. Er habe also das dreifache Pensum zum Beispiel anfallender mitbe­stim­mungs­pflichtiger Arbeits­zeitan­ge­le­gen­heiten zu bewältigen. Bei wichtigen Angelegenheiten wie Kündigungen und Betrie­bs­ver­ein­ba­rungen seien Ansprechpartner des Betriebsrats ohnehin die entsprechend ausgestattete Verkaufs­leiterin und die Geschäfts­leitung.

Quelle: ra-online, LAG Schleswig-Holstein

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