22.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss09.07.2008

Betriebsrat hat Anspruch auf InternetzugangBetriebsrat muss sich stets aus dem Internet informieren können

Betriebsräte können Anspruch auf einen Zugang zum Internet haben. Arbeitgeber müssen zumindest dann den Computer der Arbeit­neh­mer­ver­treter frei schalten, wenn dies nicht mit erheblichen Zusatzkosten verbunden sei. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Berlin entschieden.

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäfts­führung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört auch der Zugang zum Internet. Dieses stellt eine allgemein genutzte, umfassende Infor­ma­ti­o­ns­quelle dar, die der Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötigt. Ist die Einrichtung des Internetzugangs ohne weiteres möglich (Freischalten des Perso­na­l­com­puters des Betriebsrats) und führt die Nutzung nicht zu besonderen Kosten, kann der Arbeitgeber den Internetzugang nicht verwehren.

Mit dieser Begründung hat das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, ihm durch Freischalten des Perso­na­l­com­puters Zugang zum Internet zu gewähren. Es hat dabei für unerheblich gehalten, ob der Betriebsrat Informationen aus dem Internet für gerade anstehende Fragestellungen benötige; der Betriebsrat müsse sich vielmehr stets aus dem Internet informieren können. Auch sei nicht entscheidend, ob der Betriebsrat die Informationen auch auf anderem Weg erhalten könne und auf welche Weise der Arbeitgeber das Internet nutze.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/08 des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.08.2008

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