18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Beschluss20.01.2010

BAG: Betriebsrat hat Anspruch auf Bereitstellung eines InternetzugangsArbeitgeber muss für laufende Geschäfts­führung Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­technik zur Verfügung stellen

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Inter­ne­t­an­schlusses verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Inter­ne­t­an­schluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäfts­führung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­technik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört das Internet.

Unternehmen entstehen durch Freischaltung des Internets keine zusätzlichen Kosten oder Nachteile

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat daher, wie bereits die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, für den der Betriebsrat gebildet ist, verfügt über einen Inter­ne­t­an­schluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entge­gen­stehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.

Quelle: ra-online, BAG

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