Bundesarbeitsgericht Beschluss20.01.2010
BAG: Betriebsrat hat Anspruch auf Bereitstellung eines InternetzugangsArbeitgeber muss für laufende Geschäftsführung Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört das Internet.
Unternehmen entstehen durch Freischaltung des Internets keine zusätzlichen Kosten oder Nachteile
Das Bundesarbeitsgericht hat daher, wie bereits die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, für den der Betriebsrat gebildet ist, verfügt über einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2010
Quelle: ra-online, BAG