18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9951

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Urteil15.07.2010Bundesarbeitsgericht7 ABR 80/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2011, 54Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 54
  • MMR 2011, 116Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 116
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil02.09.2010, 9 TaBV 8/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil15.07.2010

BAG: Internet und E-Mail für einzelne Betrie­bs­rats­mit­glieder nicht zu beanstandenBetriebsrat muss im Rahmen seines Beurtei­lungs­spielraums dem Vorhaben entgegenstehend Belange des Arbeitgebers berücksichtigen

Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betrie­bs­rats­mit­glieder verlangen. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäfts­führung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­technik zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­technik der Erfüllung von Betrie­bs­rats­aufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats. Er hat dabei einen Beurtei­lungs­spielraum. Bei seiner Entscheidung muss er die entge­gen­ste­henden Belange des Arbeitgebers, darunter insbesondere die diesem entstehenden Kosten berücksichtigen.

Eröffnung von Inter­ne­t­an­sch­lüssen für die einzelnen Mitglieder dienen der Aufga­be­n­er­füllung des Betriebsrats

Wie das Bundes­a­r­beits­gericht bereits wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. In Wahrnehmung seines Beurtei­lungs­spielraums darf er auch davon ausgehen, dass die Eröffnung von Inter­ne­t­an­sch­lüssen für die einzelnen Mitglieder - etwa zu deren Vorbereitung auf Betrie­bs­rats­sit­zungen - der Aufga­be­n­er­füllung des Betriebsrats dient.

Einrichtung von E-Mail-Adressen für Betrie­bs­rats­mit­glieder überschreitet nicht Beurtei­lungs­spielraum des Betriebsrats

Auch durch die Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, überschreitet der Betriebsrat seinen Beurtei­lungs­spielraum nicht. Ebenso wie die Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung kann die Kommunikation einzelner Betrie­bs­rats­mit­glieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten Teil der Betrie­bs­rat­stä­tigkeit sein.

BAG stimmt Antrag auf Eröffnung von Inter­net­zu­gängen und Einrichtung von E-Mail-Adressen für sämtliche Betrie­bs­rats­mit­glieder zu

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat daher - anders als die Vorinstanzen - den Anträgen eines Betriebsrats stattgegeben, der vom Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder die Eröffnung von Zugängen zum Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt hat. Berechtigte Kosten­in­teressen des Arbeitgebers standen dem Verlangen nicht entgegen, da die Betrie­bs­rats­mit­glieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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