Dokument-Nr. 9951
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- ITRB 2011, 54Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 54
- MMR 2011, 116Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 116
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil02.09.2010, 9 TaBV 8/08
Bundesarbeitsgericht Urteil15.07.2010
BAG: Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder nicht zu beanstandenBetriebsrat muss im Rahmen seines Beurteilungsspielraums dem Vorhaben entgegenstehend Belange des Arbeitgebers berücksichtigen
Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats. Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Bei seiner Entscheidung muss er die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, darunter insbesondere die diesem entstehenden Kosten berücksichtigen.
Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder dienen der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats
Wie das Bundesarbeitsgericht bereits wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. In Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums darf er auch davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder - etwa zu deren Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient.
Einrichtung von E-Mail-Adressen für Betriebsratsmitglieder überschreitet nicht Beurteilungsspielraum des Betriebsrats
Auch durch die Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, überschreitet der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht. Ebenso wie die Informationsbeschaffung kann die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein.
BAG stimmt Antrag auf Eröffnung von Internetzugängen und Einrichtung von E-Mail-Adressen für sämtliche Betriebsratsmitglieder zu
Das Bundesarbeitsgericht hat daher - anders als die Vorinstanzen - den Anträgen eines Betriebsrats stattgegeben, der vom Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder die Eröffnung von Zugängen zum Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt hat. Berechtigte Kosteninteressen des Arbeitgebers standen dem Verlangen nicht entgegen, da die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2010
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
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