21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 33296

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Beschluss25.07.2023Hessisches Landesarbeitsgericht16 TaBV 1/23
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss17.11.2022, 28 BV 64/22
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Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss25.07.2023

Betriebsrat hat Anspruch auf Internetzugang für LaptopsZur Funkti­o­ns­fä­higkeit von Laptops gehört Inter­net­ver­bindung

Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Internetzugang für jedes überlassene Laptop. Denn zur Funkti­o­ns­fä­higkeit von Laptops gehört eine Inter­net­ver­bindung. Dies hat das Hessische Landes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betriebsrat eines großen Texti­l­ein­zel­han­dels­un­ter­nehmen beanspruchte im Jahr 2022 zwei Internetzugänge für die ihm vom Arbeitgeber zur Ausübung der Betrie­bs­rat­stä­tigkeit überlassenen Notebooks. Dieser verweigerte sich aber und verwies darauf, dass die Betrie­bs­rats­mit­glieder ihre privates Internet nutzen können. Der Betriebsrat stellte daraufhin einen gerichtlichen Antrag. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Arbeitgebers.

Anspruch auf Internetzugang für Notebooks

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG bestehe ein Anspruch auf die Gewährleistung eines Internetzugangs für jedes überlassene Gerät. Die Notebooks seien nur dann funktionsfähig, wenn vom Arbeitgeber auch ein Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt werde. Mit Blick auf die Betriebsgröße seien die damit verbundenen Kosten auch zumutbar.

Keine Pflicht zur Nutzung privater Mittel

Die Betrie­bs­rats­mit­glieder seien nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts nicht verpflichtet private Mittel für die Ausübung ihrer Betrie­bs­rat­stä­tigkeit zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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