18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 1655

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Beschluss17.07.2001Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein3 TaBV 11/01
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss17.07.2001

Telefa­x­an­schluss für Betriebsrat?

Ein Betriebsrat kann nur dann vom Arbeitgeber ein Telefaxgerät zur alleinigen Nutzung verlangen, wenn er darlegt und nachweist, dass er das Gerät für die Betrie­bs­rats­arbeit benötigt. Ein Telefaxgerät steht dem Betriebsrat nicht allein deshalb zu, weil es zu einer üblichen modernen Büroausstattung gehört. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Beschluss­ver­fahren verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin, die eine ehemalige städtische Klinik mit ca. 80 Mitarbeitern betreibt, ihm ein eigenes Faxgerät zur Verfügung zu stellen. Dies benötige er für die notwendigen Außenkontakte, z.B. zum Rechtsanwalt. Zudem gehöre zumindest ein Telefaxgerät - wenn nicht gar ein Inter­ne­t­an­schluss - mittlerweile zur Standa­rd­ausstattung eines Büros, deren Erfor­der­lichkeit nicht ernsthaft in Frage gestellt werden könne. Die Klinik besteht aus mehreren Gebäuden, wobei sich die Verwaltung im Anbau des Hauptgebäudes und das Büro des Betriebsrates im Schwesternhaus auf der gegen­über­lie­genden Straßenseite befindet. Der Betriebsrat kann die Faxgeräte der Verwaltung mitbenutzen. Das Arbeitsgericht Elmshorn wies den Antrag des Betriebsrats zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betriebsrats blieb erfolglos.

In den Gründen führte das Landes­a­r­beits­gericht aus, dass der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäfts­führung nur Räume, sachliche Mittel und Büropersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen müsse. Der Betriebsrat habe nur Anspruch auf die erforderlichen Sachmittel. Er habe indessen nicht dargelegt, dass er das Faxgerät zur Erfüllung der laufenden Geschäfts­führung auch tatsächlich benötigt. Der Hinweis auf notwendige Korrespondenz mit Dritten sei zu pauschal, sodass die Beurteilung der Erfor­der­lichkeit nicht möglich sei. Der Nachweis der Erfor­der­lichkeit sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil ein Faxgerät zum üblichen modernen Bürostandard gehöre. Der Betriebsrat habe auch bei sonstigen Sachmitteln, z.B. Diktiergerät, Schreibmaschine, PC, nur dann einen Anspruch, wenn diese für die Betrie­bs­rats­arbeit erforderlich seien. Dies gelte selbst für Klein­ma­te­rialien wie z.B. Briefpapier, Stifte, Briefmarken etc., auch wenn aus Prakti­ka­bi­li­täts­gründen im Einzelfall bei Klein­ma­te­rialien eine Prüfung der Erfor­der­lichkeit nicht erfolge.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 25.09.2001

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