18.01.2025
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18.01.2025  
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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss09.01.2008

Betriebsrat hat Anspruch auf einen PC

Vor dem Landes­a­r­beits­gericht Köln stritten eine Droge­rie­ma­rktkette und ein siebenköpfiger, für 30 Filialen zuständiger Betriebsrat darum, ob die Arbeitgeberin diesem - statt wie bisher eine elektrische Schreibmaschine mit Korrekturband – einen PC für seine Schreibarbeit und für Daten­aus­wer­tungen zur Verfügung stellen müsse.

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln verpflichtete in einer jetzt veröf­fent­lichten Entscheidung die Arbeitgeberin, dem Betriebsrat einen PC nebst Zubehör und Software zur Verfügung zu stellen.

Noch im vergangenen Jahr hatte das Bundes­a­r­beits­gericht (16.05.2007 – 7 ABR 45/06) einen Beschluss des Landes­a­r­beits­ge­richts Hamm bestätigt, mit dem einem anderen Betriebsrat ein PC als nicht erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG versagt worden war.

Betriebsrat erstellt in großem Umfang Schriftstücke

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass der Betriebsrat in großem Umfang Schriftstücke zu erstellen habe, was ohne PC ein Vielfaches an Zeit in Anspruch nehme. Auch sei eine Auswertung von Überstunden, die über einen längeren Zeitraum geleistet wurden, nur mit einem Computer ohne unvertretbar hohen Zeitaufwand machbar. Zudem hätten die Verkaufsleiter, die in allen wichtigen Angelegenheiten Ansprechpartner des Betriebsrats gewesen seien, auf Büros zurückgreifen können, die mit Technik heutigen Standards voll ausgestattet seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des LAG Köln vom 26.06.2008

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