21.11.2024
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Dokument-Nr. 1647

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Beschluss03.06.2003Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein4 TaBV 24/02
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss03.06.2003

Betriebsrat kann nicht in jedem Fall EDV-Lehrgang verlangen

Ein Betriebsrat, dem für seine Arbeit ein PC zur Verfügung steht, kann nicht in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber ihm auch die Kosten für einen PC-Lehrgang bezahlt. Das hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat für seine Arbeit im Jahr 1999 einen PC erhalten, der mit den Programmen Word, Excel und Powerpoint ausgestattet war. Der Betrie­bs­rats­vor­sitzende hatte bereits eine Schulung in Word absolviert, ein weiteres Mitglied hatte 1998 im Rahmen eines Bildungsurlaubs einen PC-Lehrgang besucht. Im Jahr 2001 beschloss der Betriebsrat, ein Mitglied zu dem Lehrgang „Computer im Betrie­bs­ratsbüro“ zu entsenden. Gegenstand der Schulung waren u.a. Betrie­bs­rats­pro­gramme, Textver­a­r­beitung, Tabel­len­ka­l­ku­lation und Datenschutz. Da der Arbeitgeber sich weigerte, die Kosten des Lehrgangs zu übernehmen, leitete der Betriebsrat ein Verfahren beim Arbeitsgericht ein, mit dem er Erstattung der Fahrtkosten verlangte.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht (LAG) haben den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Das LAG hat hierzu ausgeführt, ein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten des Betrie­bs­rats­mit­glieds bestehe in diesem Fall nicht. Die Schulung sei nicht erforderlich i.S.d. §§ 37 Abs. 6, 40 BetrVG gewesen. Es zeichne sich zwar ab, dass sich in Zukunft auch dieser Betriebsrat mit Fragen der EDV beschäftigen und aus diesem Grund evtl. eine Schulung besuchen müsse. Für den Zeitpunkt der Beschluss­fassung und des Besuchs der Fortbil­dungs­ver­an­staltung sei dies aber nicht ersichtlich, weil die Notwendigkeit nicht hinreichend dargelegt sei.

Der Besuch einer Schulungs­ver­an­staltung durch ein Betrie­bs­rats­mitglied sei dann erforderlich, wenn die vermittelten Kenntnisse nach den konkreten Verhältnissen im Betrieb notwendig seien, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen könne. Zweck der Regelung in § 37 Abs. 6 BetrVG, wonach der Arbeitgeber diese Kosten tragen müsse, sei die Herstellung einer intellektuellen Waffen­gleichheit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Da allerdings der Arbeitgeber die Kosten der Bildungs­ver­an­staltung zu tragen hat, sei der Betriebsrat gehalten, die Erfor­der­lichkeit der Maßnahme zu prüfen. Er dürfe nicht bloß „Nützliches“ fordern. Soweit der Betriebsrats bereits über die notwendigen Kenntnisse verfüge, sei eine Schulung nicht erforderlich.

Die Kosten einer Schulungs­ver­an­staltung über den Einsatz eines PC für die Erledigung von Betrie­bs­rats­aufgaben seien vom Arbeitgeber nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu tragen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Betriebsrats oder in absehbarer Zeit betriebliche Aufgaben anstünden, die die Schulung des entsandten Betrie­bs­rats­mit­glieds erforderten.

Aus der Tatsache, dass dem Betriebsrat ein PC zur Verfügung stehe, folge nicht zwangsläufig, dass auch eine Schulung geboten sei. Zwar müsse der Betriebsrat in der Lage sein, die ihm zur Verfügung gestellten Geräte auch zu bedienen. Allerdings erübrige sich ein Lehrgang, wenn der Betriebsrat bereits über die erforderlichen Kenntnisse verfüge oder sie sich durch „learning by doing“ verschaffen könne. Da das zum Lehrgang entsandte Mitglied des Betriebsrats den PC bereits genutzt habe und nicht dargelegt worden sei, dass noch ein Schulungsbedarf bestehe, könne nicht festgestellt werden, dass der Lehrgangsbesuch erforderlich gewesen sei.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 31.07.2003

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