23.11.2024
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Verfassungsgerichtshof Berlin Urteil20.12.2011

Berliner Senat muss teilweise Einblick in Dokumente Senatsakten zur Teilpri­va­ti­sierung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) gebenErneute Organklage einer Abgeordneten gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Einsicht in Senatsakten zur Teilpri­va­ti­sierung der Berliner Wasserbetriebe teilweise erfolgreich

Der Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin hat der Organklage der Abgeordneten Kosche gegen die Ablehnung von Einsicht in bestimmte Dokumente aus den Senatsakten zur Teilpri­va­ti­sierung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) teilweise stattgegeben.

Die Antragstellerin hatte erstmals im Juni 2007 gestützt auf Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB - Einsicht in sämtliche bei den jeweiligen Senats­ver­wal­tungen vorhandenen Akten und Archivakten zur Teilpri­va­ti­sierung der BWB begehrt. Der federführende Senator für Finanzen (Antragsgegner) lehnte den Antrag seinerzeit teilweise ab. Mit Urteil vom 14. Juli 2010 - VerfGH 57/08 - stellte der Verfas­sungs­ge­richtshof auf Antrag der Antragstellerin fest, dass dies ihre Rechte aus Art. 45 Abs. 2 VvB verletzt.

Kurz darauf erneuerte die Antragstellerin ihr Gesuch auf vollständige Einsicht in die Teilpri­va­ti­sie­rungsakten des Senats. Mit Teilent­scheidung vom 28. September 2010 gab der Antragsgegner dem Antrag bezogen auf die Ordner 1-15 weitgehend statt. Abgelehnt wurde die Einsicht in vier Dokumente aus dem Ordner 11 (Senatsvorlage zum Modell der Teilpri­va­ti­sierung und dazugehöriger Vorbe­rei­tungs­un­terlage, jeweils Original und Kopie). Für drei Dokumente aus dem Ordner 1 (Berichte für eine Aufsichts­rats­sitzung der BWB) wurde eine Akteneinsicht nur unter den Bedingungen eines "vertraulichen Datenraums" bewilligt.

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat der Organklage in Bezug auf die mit einer Verpflichtung zur Vertraulichkeit verbundene und damit der Sache nach teilweise abgelehnte Akteneinsicht in die Aufsichts­rats­un­terlagen aus dem Ordner 1 stattgegeben. Die Entscheidung des Antragsgegners entspreche insoweit nicht den aus Art. 45 Abs. 2 Satz 2 VvB zu entnehmenden, im Urteil vom 14. Juli 2010 präzisierten Begrün­dungs­an­for­de­rungen. Der Antragsgegner habe in seiner angegriffenen Entscheidung nicht ausreichend dargelegt, dass die drei Aufsichts­rats­do­kumente Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse enthielten. Die Erwägung, die drei genannten Berichte enthielten vertrauliche Informationen der BWB, an deren Nicht­ver­breitung ein objektives Interesse des Unternehmens auch heute noch zu unterstellen sei, umschreibe lediglich abstrakt den Begriff "Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis".

Zurückgewiesen wurde der Antrag hingegen, soweit es um die Einsichtnahme in die genannten Dokumente aus dem Ordner 11 ging. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar und überprüfbar dargelegt, dass es sich bei diesen vor der Verabschiedung des Teilpri­va­ti­sie­rungs­ge­setzes angelegten und der Vorbereitung der Geset­ze­s­än­derung dienenden Aktenteilen um Regierungs- und nicht um Verwal­tungsakten handele, auf die sich nach dem Urteil vom 14. Juli 2010 im vorangegangenen Verfahren das Akten­ein­sichtsrecht aus Art. 45 Abs. 2 VvB nicht bezieht.

Quelle: ra-online, Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (pm/pt)

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