23.11.2024
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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss20.06.2014

Organklage der Piratenfraktion zu den Berliner Wasserbetrieben erfolglos

Die Organklage, die eine im Abgeord­ne­tenhaus und in die Öffentlichkeit umstrittene, inzwischen durch die Rekom­mu­na­li­sierung der Wasserbetriebe überholte Vertrags­be­stimmung, die den früheren privaten Teilhabern der Wasserbetriebe einen Gewinn garantierte, betrifft, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Dies hat der Verfas­sungs­ge­richtshof entschieden.

Ab 2011 verhandelte das Land Berlin mit dem RWE-Konzern über den Rückkauf von dessen Anteilen an den im Jahr 1999 teilweise privatisierten Berliner Wasserbetrieben. Mit ihrer Organklage begehrte die Piratenfraktion im Abgeord­ne­tenhaus die Feststellung, dass der Senat die Verfassung von Berlin dadurch verletzt hat, dass er es im Rahmen der Rückkauf­ver­hand­lungen unterließ, die Nichtigkeit einer 2003 (in § 23.7 des Konsor­ti­a­l­ver­trages) vertraglich vereinbarten Gewinngarantie für die privaten Investoren gerichtlich und außer­ge­richtlich geltend zu machen. Die Gewinn­si­che­rungs­klausel im Konsor­ti­a­l­vertrag mit den privaten Konzernen Veolia und RWE sei nichtig gewesen, weil sie seinerzeit (entgegen Art. 87 Abs. 1 der Verfassung von Berlin) ohne Parla­ments­gesetz vereinbart worden sei.

Sechsmonatige Antragsfrist nicht eingehalten

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht fristgerecht gestellt wurde. Ein Organ­streit­ver­fahren muss nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfas­sungs­ge­richtshof - VerfGHG - binnen sechs Monaten eingeleitet werden, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist. Diese Frist begann hier spätestens mit der Zuleitung der Antwort der Senats­ver­waltung für Finanzen vom 28. Juni 2012 (Abghs-Drs. 17/10516) auf die Kleine Anfrage eines Abgeordneten der Piratenfraktion vom 18. Mai 2012 zu laufen. Die Senats­ver­waltung erklärte bereits damals unmiss­ver­ständlich, dass der Senat die Gewinn­si­che­rungs­klausel für wirksam hält und nicht beabsichtigt, deren Unwirksamkeit zivilrechtlich geltend zu machen. Der erst am 25. April 2013 beim Verfas­sungs­ge­richtshof eingegangene Antrag wahrte die sechsmonatige Antragsfrist danach nicht.

Erläuterungen

Ergänzende Hinweise:

§ 37 VerfGHG lautet auszugsweise:

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(3) Der Antrag muss binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist, gestellt werden.

Art. 87 Abs. 1 VvB lautet:

(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.

Quelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin/ ra-online

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