22.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss24.02.2014

Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senkenLandesgesetze lassen Festsetzung geforderter, niedrigerer Preise durchaus zu

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat die Beschwerde der Berliner Wasserbetriebe gegen die Preis­senkungs­verfügung des Bundes­kar­tellamtes vom 4. Juni 2012 zurückgewiesen. Die Berliner Wasserbetriebe müssen somit ihre Wasserpreise senken.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Bundes­kar­tellamt hatte die Berliner Wasserbetriebe mit dem angegriffenen Beschluss angewiesen, die Berliner Wasserpreise für die Jahre 2012 bis 2015 jeweils um rund 18 % zu senken und sich vorbehalten, die Berliner Wasserbetriebe auch zu einer rückwirkenden Preissenkung für die Jahre 2009 bis 2011 zu verpflichten. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass die Berliner Wasserpreise im Vergleich zu den Preisen anderer Millionenstädte in Deutschland überdurch­schnittlich hoch, die Versor­gungs­be­din­gungen in Berlin gleichzeitig aber sehr günstig seien.

Bundes­kar­tellamt war zur Überprüfung der Berliner Wasserpreise berechtigt

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf führte zur Begründung seines Beschlusses zunächst aus, dass das Bundes­kar­tellamt entgegen der Auffassung der Berliner Wasserbetriebe zur Überprüfung der Berliner Wasserpreise berechtigt gewesen sei. Die Wasserpreise der Berliner Wasserbetriebe stellten keine öffentlich-rechtliche Gebühren, sondern privat­rechtliche Preise dar. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Berliner Wasserbetriebe ihren Kunden "Preise" berechnen und nicht etwa Gebühren erhebe. An der durch dieses Handeln selbst zum Ausdruck gebrachten Rechtsform müssten sie sich festhalten lassen.

Argumente im Hinblick auf überdurch­schnittlich hohe Preise aufgrund landes­ge­setz­licher Vorgaben nicht zutreffend

Soweit sich die Berliner Wasserbetriebe bei der Kalkulation ihrer Preise auf für sie zwingende landes­ge­setzliche Vorgaben berufe, könnten diese nicht zur Begründung überdurch­schnittlich hoher Preise herangezogen werden. Die entsprechenden Landesgesetze ließen durchaus die Festsetzung der vom Kartellamt geforderten, niedrigeren Preise zu.

Vergleiche mit Wasserpreisen anderer deutscher Großstädte methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden

Auch sei der vom Kartellamt gewählte Weg zur Feststellung einer Preisüberhöhung durch Vergleiche mit den Wasserpreisen der Wasserversorger anderer deutscher Großstädte methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden. Das Kartellamt habe die - deutlich niedrigeren - Wasserpreise der Großstädte Hamburg, Köln und München, sehr differenziert und unter Berück­sich­tigung von Beschaffungs-, Verteilungs- und Anlage­n­aus­las­tungs­be­din­gungen betrachtet. Insbesondere habe das Bundes­kar­tellamt hierbei auch die für die Berliner Wasserbetriebe durch die Wieder­ver­ei­nigung entstandenen, zusätzlichen Inves­ti­ti­o­ns­kosten ausreichend berücksichtigt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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