21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil27.11.2014

Bundes­tags­ver­waltung muss Auskunft über Nutzung des Sachleis­tungs­kontos der Abgeordneten des Deutschen Bundestages erteilenAnspruch auf Auskunft über Anschaffungen von Abgeordneten unter Namensnennung besteht jedoch nicht

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Bundes­tags­ver­waltung Auskunft zur Nutzung des so genannten Sachleis­tungs­kontos der Abgeordneten des Deutschen Bundestages erteilen muss, soweit sich die Angaben nicht auf einzelne Abgeordnete unter Namensnennung, sondern auf die Gesamtheit der Abgeordneten beziehen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, Redakteur einer großen überregionalen Tageszeitung, verlangt von der Bundes­tags­ver­waltung Zugang zu Informationen über Anschaffungen, die Abgeordnete des Deutschen Bundestages getätigt haben. Die Abgeordneten haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer vom Abgeord­ne­ten­gesetz vorgesehenen Amtsausstattung bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro jährlich Gegenstände für ihren Büro- und Geschäftsbedarf zu kaufen und über ein Sachleis­tungskonto bei der Verwaltung des Bundestages abzurechnen.

Redakteur verlangt Zugang zu Unterlagen über Anschaffung von Montblanc-Füllern, Digitalkameras und iPods

Nach Hinweisen auf den Erwerb hochwertiger Schreibgeräte beantragte der Kläger unter Berufung auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz des Bundes Zugang zu den Unterlagen der Bundes­tags­ver­waltung über die Anschaffung von Montblanc-Füllern und Digitalkameras (BVerwG 7 C 19.12) sowie Auskunft über den Erwerb von iPods (BVerwG 7 C 20.12).

Vorinstanzen verneinen Anspruch auf Zugang zu Unterlagen

Die Klagen gegen die ablehnenden Bescheide blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat einen Zugangsanspruch verneint, weil es insgesamt - auch bei den auf die Gesamtheit der Abgeordneten bezogenen Auskünften - um personen- und mandatsbezogene Informationen gehe.

BVerwG bejaht Anspruch auf Auskünfte über Anschaffungen der Gesamtheit der Abgeordneten ohne Namensnennung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts bestätigt, soweit der Kläger Auskunft über die Anschaffungen von Abgeordneten unter Namensnennung begehrt hat. Bei diesen Auskünften handelt es sich um perso­nen­be­zogene Daten aus Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Mandat stehen und durch das Gesetz besonders geschützt sind. Soweit der Kläger auch Auskünfte zu den Anschaffungen der Gesamtheit der Abgeordneten begehrt, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht einen Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch bejaht. Insoweit geht es nicht um perso­nen­be­zogene Daten, da nicht ersichtlich ist, wie aus solchen Angaben auch bei Nutzung zusätzlichen Wissens auf die Anschaffungen indivi­du­a­li­sierter Abgeordneter geschlossen werden kann.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil19237

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI