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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.11.2016

Presse steht kein Auskunfts­an­spruch über Ermittlungs­verfahren gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages zuDeutscher Bundestag stellt als Organ der Gesetzgebung keine auskunfts­pflichtige Behörde im Sinne des Presserechts dar

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Presse kein Auskunfts­an­spruch gegenüber dem Deutschen Bundestag in Ermittlungs­verfahren gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages zusteht.

Der Deutsche Bundestag veröffentlicht nach seiner Geschäfts­ordnung in Immuni­täts­an­ge­le­gen­heiten die Fälle, in denen gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages Strafverfahren geführt werden. Über bloße Ermitt­lungs­ver­fahren werden hingegen keine Informationen bekannt gegeben.

OVG verneint Auskunfts­an­spruch

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Präsident des Deutschen Bundestages nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft zu Ermitt­lungs­ver­fahren gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages in der abgelaufenen und laufenden Legis­la­tur­periode zu geben.

Auskünfte zu Immuni­täts­an­ge­le­gen­heiten betreffen parla­men­ta­rischen Bereich und nicht bloße Verwal­tung­s­tä­tigkeit des Bundes­tags­prä­si­denten

Das Oberver­wal­tungs­gericht änderte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin. Der Deutsche Bundestag ist als besonderes Organ der Gesetzgebung keine auskunfts­pflichtige Behörde im Sinne des Presserechts. Die begehrten Auskünfte zu den Immuni­täts­an­ge­le­gen­heiten betreffen den parla­men­ta­rischen Bereich und nicht eine bloße Verwal­tung­s­tä­tigkeit des Bundes­tags­prä­si­denten. Die Genehmigung, gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestags ein Ermittlungs- oder Strafverfahren durchzuführen, ist eine Entscheidung, die das Parlament in eigener Verantwortung trifft. Immuni­täts­an­ge­le­gen­heiten zählen damit zum Bereich der parla­men­ta­rischen Angelegenheiten, auf die der in der Rechtsprechung entwickelte verfas­sungs­un­mit­telbare Auskunftsanspruch der Presse gegen Behörden nicht anwendbar ist.

Soweit der Deutsche Bundestag selbst im Rahmen seiner Parla­ment­s­au­tonomie in der Geschäfts­ordnung Regelungen getroffen hat, sind diese auch im Lichte der Pressefreiheit nicht zu beanstanden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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