18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.10.2018

Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft zu Immunitäts­angelegenheiten des Deutschen BundestagesParla­men­ta­rische Angelegenheiten nicht vom verfassungs­unmittelbaren Auskunfts­an­spruch erfasst

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der Deutsche Bundestag einem Journalisten keine Auskunft zu Immunitäts­angelegenheiten geben muss.

Der Kläger, Redakteur einer Tageszeitung, beantragte die Erteilung von Auskünften zu Immuni­täts­an­ge­le­gen­heiten des Deutschen Bundestages. Das der Klage stattgebende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts hat das Oberver­wal­tungs­gericht aufgehoben. Immuni­täts­an­ge­le­gen­heiten als eigene Angelegenheiten des Parlaments seien vom Anwen­dungs­bereich des auf Verwal­tungs­handeln beschränkten presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruchs ausgenommen.

BVerwG verneint presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der presse­rechtliche Auskunftsanspruch richtet sich gegen Bundesbehörden. Parla­men­ta­rische Angelegenheiten wie Immuni­täts­an­ge­le­gen­heiten sind von dem verfas­sungs­un­mit­telbaren Auskunfts­an­spruch nicht erfasst.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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