Dokument-Nr. 23996
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- Landgericht Essen, Urteil14.11.2013, 3 O 217/13
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil16.12.2015, I-11 U 5/14
- Presserechtlicher Auskunftsanspruch - Landtag muss Verwendung öffentlicher Mittel offenlegenVerwaltungsgericht München, Urteil16.04.2015, M 10 K 13.4759
- Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden unmittelbar aus dem Grundgesetz ableitbarBundesverwaltungsgericht, Urteil20.02.2013, BverwG 6 A 2.12
Bundesgerichtshof Urteil16.03.2017
Presserechtliche Auskunftsanspruch kann auch gegenüber in mehrheitlich öffentlicher Hand befindlicher Aktiengesellschaften geltend gemacht werdenBundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch der Presse
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch auch gegenüber Aktiengesellschaften geltend gemacht werden kann, die im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung) tätig sind und deren Anteile sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Journalist. Er arbeitete an einem Artikel über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs der SPD im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang recherchierte er, ob in den Jahren 2013 und 2010 betriebene Internetblogs, in denen die Wahlkämpfen der SPD unterstützende Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.
Kläger vermutet indirekte Finanzierung von Internetblogs durch AG
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die Leistungen der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Die Mehrheit der Aktienanteile wird von Kommunen gehalten. Der Kläger hatte den Verdacht, dass die Beklagte die Internetblogs indirekt finanziert hat, indem sie an Unternehmen, die mit den Blogs in Verbindung stehen, überhöhte Zahlungen für angebliche Vertragsleistungen erbracht hat. Er nahm daraufhin die Beklagte auf Auskunft über die den Unternehmen erteilten Aufträge, die erbrachten Leistungen und die in Rechnung gestellten Vergütungen in Anspruch.
Verdacht der verdeckten Finanzierung nicht von vornherein haltlos
Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung ab dem Jahr 2009. Es nahm an, dass die Beklagte nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW* zur Auskunft verpflichtet sei. Sie sei eine Behörde im presserechtlichen Sinn, weil sie von kommunalen Aktionären beherrscht und von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge eingesetzt werde. Der Verdacht des Klägers, dass die Beklagte über Zahlungen an die Unternehmen die Wahlkämpfe der SPD verdeckt finanziert habe, sei nicht von vornherein haltlos. Die Beklagte könne die Auskunft nicht nach § 4 Abs. 2 LPresseG NRW* unter Verweis auf schützenswerte Geschäftsgeheimnisse verweigern. Der Auskunftsanspruch beschränke sich auf Informationen, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Wahlkämpfen stünden.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Antrag auf Auskunft über von der Beklagten vor dem Jahr 2009 erteilte Aufträge weiter.
Beklagte ist auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NRW
Der Bundesgerichtshof wies die Anschlussrevision des Klägers zurück. Die Revision der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft seit dem Jahr 2014 richtet. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte als auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NRW angesehen. Der presserechtliche Begriff der Behörde erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW berufen. Dem vom Kläger verfolgten Informationsinteresse kommt ein größeres Gewicht als dem Interesse der Beklagten und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen zu. Im Hinblick auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und die politischen Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens besteht ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse. Der Auskunftsanspruch umfasst allerdings nur den Zeitraum, für den ein berechtigtes Informationsinteresse der Presse besteht. Dies ist vorliegend die Zeit von 2009 bis 2013.
*§ 4 LPresseG NRW lautet:
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit [...]
3. ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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