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Verwaltungsgericht München Urteil16.04.2015

Presse­recht­licher Auskunfts­an­spruch - Landtag muss Verwendung öffentlicher Mittel offenlegenInteresse der Wähler an Offenlegung der Verwendung öffentlicher Mittel überwiegt Interessen des betroffenen Landtags­ab­geordneten

Das Verwal­tungs­gericht München hat dem Auskunfts­be­gehren des Chefredakteurs des Nordbayerischen Kuriers gegenüber dem Bayerischen Landtag stattgegeben und damit den Freistaat Bayern verpflichtet, dem Redakteur Auskunft darüber zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung ein früherer Landtags­ab­geordneter für die Beschäftigung seiner Ehefrau als Sekretärin in seinem häuslichen Abgeord­ne­tenbüro von 2000 bis Ende September 2013 geltend gemacht hat.

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts München steht der Presse gegenüber Behörden grundsätzlich ein Recht auf Auskunft gemäß Art. 4 Bayerisches Pressegesetz zu. Dieses umfasse nach Ansicht des Gerichts auch die Offenlegung der Verwendung öffentlicher Mittel, d.h. vorliegend die durch das Landtagsamt an einen früheren Abgeordneten geleisteten Entschä­di­gungs­zah­lungen für die Sekre­ta­ri­at­s­tä­tigkeit seiner Ehefrau. Es bestehe ein öffentliches Interesse der Wähler daran, zu erfahren, welche öffentlichen Leistungen ein Abgeordneter für seine politische Tätigkeit verwende. Dieses sei im vorliegenden Einzelfall höher zu gewichten als das Interesse der Betroffenen, die gegen­ständ­lichen Vergütungen zu verschweigen.

Schutz­wür­digkeit perso­nen­be­zogener Daten bei Personen des öffentlichen Lebens geringer einzustufen als bei Privatpersonen

Weder das Recht auf das freie Mandat des Abgeordneten noch das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Abgeordneten und seiner Ehefrau würden durch die Presseauskunft verletzt. Ein Abgeordneter sei eine Person des öffentlichen Lebens, bei der die Schutz­wür­digkeit perso­nen­be­zogener Daten (jedenfalls in Bezug auf die Abgeord­ne­ten­tä­tigkeit) geringer einzustufen sei als bei einer Privatperson. Auch wenn die Ehefrau selbst nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sei, habe sie durch ihre Bezüge öffentliche Mittel erhalten, da diese der Aufwand­s­ent­schä­digung ihres Ehemannes entstammten. Die Offenlegung der Bruttobezüge sei auch deshalb nicht unangemessen, weil diese jedenfalls weitestgehend aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelt werden könnten.

Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online

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