Verwaltungsgericht München Urteil16.04.2015
Presserechtlicher Auskunftsanspruch - Landtag muss Verwendung öffentlicher Mittel offenlegenInteresse der Wähler an Offenlegung der Verwendung öffentlicher Mittel überwiegt Interessen des betroffenen Landtagsabgeordneten
Das Verwaltungsgericht München hat dem Auskunftsbegehren des Chefredakteurs des Nordbayerischen Kuriers gegenüber dem Bayerischen Landtag stattgegeben und damit den Freistaat Bayern verpflichtet, dem Redakteur Auskunft darüber zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung ein früherer Landtagsabgeordneter für die Beschäftigung seiner Ehefrau als Sekretärin in seinem häuslichen Abgeordnetenbüro von 2000 bis Ende September 2013 geltend gemacht hat.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München steht der Presse gegenüber Behörden grundsätzlich ein Recht auf Auskunft gemäß Art. 4 Bayerisches Pressegesetz zu. Dieses umfasse nach Ansicht des Gerichts auch die Offenlegung der Verwendung öffentlicher Mittel, d.h. vorliegend die durch das Landtagsamt an einen früheren Abgeordneten geleisteten Entschädigungszahlungen für die Sekretariatstätigkeit seiner Ehefrau. Es bestehe ein öffentliches Interesse der Wähler daran, zu erfahren, welche öffentlichen Leistungen ein Abgeordneter für seine politische Tätigkeit verwende. Dieses sei im vorliegenden Einzelfall höher zu gewichten als das Interesse der Betroffenen, die gegenständlichen Vergütungen zu verschweigen.
Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten bei Personen des öffentlichen Lebens geringer einzustufen als bei Privatpersonen
Weder das Recht auf das freie Mandat des Abgeordneten noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgeordneten und seiner Ehefrau würden durch die Presseauskunft verletzt. Ein Abgeordneter sei eine Person des öffentlichen Lebens, bei der die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten (jedenfalls in Bezug auf die Abgeordnetentätigkeit) geringer einzustufen sei als bei einer Privatperson. Auch wenn die Ehefrau selbst nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sei, habe sie durch ihre Bezüge öffentliche Mittel erhalten, da diese der Aufwandsentschädigung ihres Ehemannes entstammten. Die Offenlegung der Bruttobezüge sei auch deshalb nicht unangemessen, weil diese jedenfalls weitestgehend aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelt werden könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2015
Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online