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- Journalist hat Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit ehemaliger Mitarbeiter des BundeslandwirtschaftsministeriumsOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil10.08.2015, 8 A 2410/13
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil26.09.2013, Az. 13 K 154/11
Bundesverwaltungsgericht Urteil29.06.2017
Journalist hat Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger Mitarbeiter des BundeslandwirtschaftsministeriumsBVerwG verneint jedoch Anspruch auf Akteneinsicht bei noch lebenden Mitarbeitern
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem Journalisten Einsicht in ein Gutachten über die politische Belastung ehemaliger Mitarbeiter des Bundeslandwirtschaftsministeriums in der NS-Zeit gewährt werden muss, soweit die Mitarbeiter bereits verstorben sind. Einen Anspruch auf Einsicht bezüglich noch lebender Mitarbeiter hat es hingegen verneint.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen der Aufarbeitung seiner Vergangenheit ließ das Bundeslandwirtschaftsministerium zur Klärung der Frage, ob es unter Würdigung des Verhaltens ehemaliger Bediensteter in der NS-Zeit angezeigt erscheint, diese nach ihrem Tod mit einer Kranzspende oder einem Nachruf zu ehren, ein wissenschaftliches Gutachten erstellen. Darin wurden die Lebensläufe von 62 ehemaligen Bediensteten des Ministeriums, die zum Zeitpunkt der Vergabe des Gutachtenauftrags noch lebten, im Hinblick auf eine nationalsozialistische Vergangenheit untersucht und bewertet.
Antrag eines Journalisten auf Einsicht nur unter Schwärzung von Teilen des Gutachtens stattgegeben
Dem Antrag des Klägers, eines Journalisten, ihm auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes bzw. nach Maßgabe des presserechtlichen Auskunftsanspruchs Einsicht in das 2009 fertiggestellte Gutachten zu gewähren, entsprach das Ministerium nur unter Schwärzung von Teilen des Gutachtens, soweit sie personenbezogene Daten betrafen.
OVG Münster: Einsicht bei noch lebenden Personen nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise Erfolg: Soweit sich die im Gutachten enthaltenen Informationen auf noch lebende Personen bezögen, komme eine Einsicht wegen der Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten nur bei Einwilligung der Betroffenen in Betracht. Das Ministerium sei zu einer entsprechenden Nachfrage verpflichtet. Hinsichtlich der bereits verstorbenen ehemaligen Bediensteten sei Einsicht in das Gutachten zu gewähren, soweit diese Personen darin als 'deutlich kritikwürdig' oder 'nicht ehrwürdig' bezeichnet würden oder ihr Todeszeitpunkt mindestens drei Jahre zurückliege.
BVerwG: Informationsinteresse der Presse hat Vorrang bei bereits verstorbenen Mitarbeitern
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt, soweit sie die noch lebenden ehemaligen Mitarbeiter betrifft. Vorbehaltlich einer Einwilligung der Betroffenen steht der Schutz personenbezogener Daten der Einsicht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes zwingend entgegen. Soweit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften die vom Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich geforderte Vertraulichkeit der Personalaktendaten zum Schutz höherrangiger Interessen ausnahmsweise durchbrochen und Einsicht gewährt werden kann, kommt hier dem Informationsinteresse der Presse kein Vorrang zu. Demgegenüber geht dieses Interesse vor, soweit im Gutachten die Lebensläufe bereits verstorbener Mitarbeiter behandelt werden. Der postmortale Persönlichkeitsschutz gebietet auch bei Würdigung der Belange der Hinterbliebenen nicht, den Zugang zu diesen Unterlagen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Tod zu sperren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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