15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.03.2017

Bundes­kanz­leramt in Sachen Böhmermann zur Auskunft verpflichtetBegehrte Informationen lassen keinen Schluss auf künftige Regierungs­entscheidungen und deren Grundlagen zu

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einem Eilbeschluss entschieden, dass das Bundes­kanz­leramt einem Journalisten über weitere Details im Zusammenhang mit der sogenannten Böhmermann-Affäre geben muss.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte es das Bundes­kanz­leramt unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigen­ver­ant­wortung abgelehnt, einen Journalisten u.a. darüber zu informieren, ob der Bundeskanzlerin die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zu den juristischen Implikationen des "Schmähgedichts" von Jan Böhmermann vor ihrer öffentlichen Äußerung ("bewusst verletzend") bekannt gewesen sei und ob ihr weitere Dokumentationen hierzu zuvor vorgelegen hätten. Hiergegen wandte sich der Journalist im Eilverfahren.

Annahme nachteiliger Auswirkungen auf Beziehungen zur Türkei von Bundes­kanz­leramt nicht einleuchtend begründet

Das Verwal­tungs­gericht Berlin verpflichtete das Bundes­kanz­leramt im Wege einstweiliger Anordnung weitgehend zur Auskunft­s­er­teilung. Danach muss das Bundes­kanz­leramt insbesondere mitteilen, ob und gegebenenfalls wann genau der Bundeskanzlerin die rechtliche Einschätzung des Auswärtigen Amtes oder sonstige Dokumentationen aus der betreffenden Fernsehsendung vorgelegt wurden und von ihr zur Kenntnis genommen worden sind. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich der Antragsteller auf den allgemeinen presse­recht­lichen Auskunftsanspruch stützen könne, dem keine schutzwürdigen Interessen im Einzelfall entgegenstünden. Insbesondere sei der Kernbereich exekutiver Eigen­ver­ant­wortung hier nicht berührt. Der Vorgang sei zwischen­zeitlich abgeschlossen. Die begehrten Informationen ließen keinen Schluss auf künftige Regie­rungs­ent­schei­dungen und deren Grundlagen zu. Ferner soll das Bundes­kanz­leramt angeben, welchen Inhalt die ihm zugeleiteten ergänzenden rechtlichen Ausführungen der General­staats­an­walt­schaft Koblenz zu der beabsichtigten Einstellung des Ermitt­lungs­ver­fahrens gegen Böhmermann hätten. Auch der Schutz außen­po­li­tischer Interessen hindere den Auskunfts­an­spruch des Antragstellers nicht. Das Bundes­kanz­leramt habe seine Annahme nachteiliger Auswirkungen auf die Beziehungen zur Türkei nicht einleuchtend begründet.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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