Dokument-Nr. 23999
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.03.2017
Bundeskanzleramt in Sachen Böhmermann zur Auskunft verpflichtetBegehrte Informationen lassen keinen Schluss auf künftige Regierungsentscheidungen und deren Grundlagen zu
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilbeschluss entschieden, dass das Bundeskanzleramt einem Journalisten über weitere Details im Zusammenhang mit der sogenannten Böhmermann-Affäre geben muss.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte es das Bundeskanzleramt unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abgelehnt, einen Journalisten u.a. darüber zu informieren, ob der Bundeskanzlerin die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zu den juristischen Implikationen des "Schmähgedichts" von Jan Böhmermann vor ihrer öffentlichen Äußerung ("bewusst verletzend") bekannt gewesen sei und ob ihr weitere Dokumentationen hierzu zuvor vorgelegen hätten. Hiergegen wandte sich der Journalist im Eilverfahren.
Annahme nachteiliger Auswirkungen auf Beziehungen zur Türkei von Bundeskanzleramt nicht einleuchtend begründet
Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Bundeskanzleramt im Wege einstweiliger Anordnung weitgehend zur Auskunftserteilung. Danach muss das Bundeskanzleramt insbesondere mitteilen, ob und gegebenenfalls wann genau der Bundeskanzlerin die rechtliche Einschätzung des Auswärtigen Amtes oder sonstige Dokumentationen aus der betreffenden Fernsehsendung vorgelegt wurden und von ihr zur Kenntnis genommen worden sind. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich der Antragsteller auf den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch stützen könne, dem keine schutzwürdigen Interessen im Einzelfall entgegenstünden. Insbesondere sei der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung hier nicht berührt. Der Vorgang sei zwischenzeitlich abgeschlossen. Die begehrten Informationen ließen keinen Schluss auf künftige Regierungsentscheidungen und deren Grundlagen zu. Ferner soll das Bundeskanzleramt angeben, welchen Inhalt die ihm zugeleiteten ergänzenden rechtlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zu der beabsichtigten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Böhmermann hätten. Auch der Schutz außenpolitischer Interessen hindere den Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht. Das Bundeskanzleramt habe seine Annahme nachteiliger Auswirkungen auf die Beziehungen zur Türkei nicht einleuchtend begründet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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