15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss23.12.2016

Auswärtiges Amt muss Presse Auskunft über rechtliche Einschätzung des "Schmähgedichts" des Moderators Böhmermann gebenGefährdung von Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung durch Auskunft­s­er­teilung nicht ersichtlich

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechts­schutz­verfahren entschieden, dass das Auswärtige Amt verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt der rechtlichen Prüfung des von dem Moderator Böhmermann unter dem Titel "Schmähkritik" vorgetragenen Gedichts auf den türkischen Staats­prä­si­denten zu geben.

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin. Dem Anspruch auf Auskunft­s­er­teilung könne nicht entgegen gehalten werden, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Republik Türkei haben könnte. Hierzu habe das Auswärtige Amt keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgetragen. Das Auswärtige Amt könne sich laut Gericht auch nicht darauf berufen, dass durch die Erteilung der Auskunft die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung gefährdet würde. Es sei weder vorgetragen worden noch sei es ersichtlich, dass das Bekanntwerden von Informationen aus einem bereits abgeschlossenen Vorgang zukünftige Beratungen der Bundesregierung beeinträchtigen könnte. Das Auskunfts­be­gehren sei auf Informationen aus einem Vorbe­rei­tungs­vermerk und nicht auf die Entscheidung der Bundesregierung über das Strafverlangen der Republik Türkei gerichtet. Es betreffe damit nicht den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Soweit sich das Auswärtige Amt wegen der Pflicht zur Wahrung der Unschulds­ver­mutung von Herrn Böhmermann an einer Auskunft­s­er­teilung gehindert sehe, greife dies nicht mehr durch, nachdem dieser schriftlich auf einen entsprechenden Schutz verzichtet habe und das staats­an­walt­schaftliche Ermitt­lungs­ver­fahren eingestellt worden sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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