18.10.2024
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Dokument-Nr. 22479

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss14.04.2016

"Schmähkritik" vor türkischer Botschaft unzulässigGedicht von Jan Böhmermann darf bei Demonstration weder gezeigt noch rezitiert werden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass das Gedicht "Schmähkritik" bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft weder gezeigt noch rezitiert werden darf.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens beabsichtigt unter dem Motto "Ziegendemo gegen Beleidigung" eine Versammlung vor dem Grundstück der türkischen Botschaft. Es sei geplant, dass die Teilnehmer der Kundgebung Ziegenmasken oder Kopftücher trügen und "künstlerische Schrifttafeln" vor sich aufstellten. Auf den Schildern sollten Teile des Gedichts mit dem Titel "Schmähkritik" von Jan Böhmermann abgedruckt werden.

Polizei­prä­sident untersagt öffentliches Zeigen und Rezitieren des Gedichts

Der Polizei­prä­sident als Versamm­lungs­behörde untersagte das öffentliche Zeigen und Rezitieren des Gedichts "Schmähkritik" oder einzelner Textpassagen daraus, weil dies geeignet sei, den Verdacht einer Straftat zu begründen. Außerdem hätten die Formulierungen einen grob ehrverletzenden Charakter.

Isolierte Zitierung des Gedichts erfüllt Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik

Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte im Ergebnis die versamm­lungs­rechtliche Auflage, ohne eine Aussage über die Strafbarkeit des Handelns von Jan Böhmermann zu treffen. Die Satire von Böhmermann zeichne sich durch eine distanzierende Einbettung in einen "quasi-edukatorischen Gesamtkontext" aus, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Im Gegensatz dazu erfülle die isolierte Zitierung des Gedichts die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. In diesem Fall gehe der Persön­lich­keits­schutz der Meinungs­freiheit vor. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Jan Böhmermann werde ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versamm­lungs­teil­nehmer und die Texttafeln wahrnehme, dies nicht als eine zulässige Form der Meinung­s­äu­ßerung verstehen.

Dem Antragsteller steht gegen den Beschluss die Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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