21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Beschluss21.06.2016

Beschwerde von Präsident Erdogan erfolglosOffener Brief von Döpfner zulässige Meinung­s­äu­ßerung

Die sofortige Beschwerde des türkischen Staats­prä­si­denten Recep Erdogan gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln wurde zurückgewiesen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall hatte Erdogan vor dem Landgericht erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vorstands­vor­sit­zenden des Springer Verlags, Mathias Döpfner, beantragt.

Solida­ri­täts­be­kundung mit Jan Böhmermanns "Schmähgedicht"

Döpfner hatte auf der Internetseite der Zeitung "Die Welt" seine Solidarität mit Jan Böhmermanns "Schmähgedicht" bekundet und in einem „"PS" erklärt, er wolle sich "vorsichtshalber allen Ihren Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll und ganz anschließen und sie mir in jeder juristischen Form zu eigen machen."

OLG: Beitrags­gut­heißung durch zulässige Meinung­s­äu­ßerung geschützt

In seiner Entscheidung hat das Gericht die erstin­sta­nzliche Abweisung des Antrags bestätigt. Wie das Landgericht bewertet auch das Oberlan­des­gericht den "offenen Brief" des Antragsgegners als eine von Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte zulässige Meinung­s­äu­ßerung. Es handele sich bei dem Brief zuvorderst um eine Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit des Beitrags von Jan Böhmermann in dessen Sendung "Neo Magazin Royale". Dass der Antragsgegner den Beitrag von Jan Böhmermann gutheiße, sei vom Grundgesetz als zulässige Meinung­s­äu­ßerung geschützt.

Kein "Zu-Eigen-Machen" wegen fehlender Wiederholung des Gedichts

Auch das "PS" des Briefes führe nicht zu einem Unter­las­sungs­an­spruch. Im Presserecht kann das "Zu-Eigen-Machen" einer fremden Äußerung zwar zu einer erhöhten Verant­wort­lichkeit führen. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben. Denn auch das Post Scriptum sei Teil der Ausein­an­der­setzung um die verfas­sungs­recht­lichen Gewähr­leis­tungen der Meinungs- und Kunstfreiheit sowie um die Diskussion hierüber im Anschluss an das "Gedicht" von Herrn Böhmermann. Gegen ein "Zu-Eigen-Machen" im presse­recht­lichen Sinne spreche schon, dass der Antragsgegner das Gedicht in seiner satirischen Einkleidung nicht wiederholt habe. Vielmehr gehe es dem Antragsgegner erkennbar darum kundzutun, dass er das Gedicht in der von Herrn Böhmermann vorgetragenen Form für Satire und damit für zulässig halte. Dass der Antragsgegner das Gedicht ohne satirische Einkleidung für zulässig halte, sei dagegen weder behauptet noch ersichtlich.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ ra-online

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