21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss17.03.2015

Körperwelten-Dauer­ausstellung "Menschen Museum" darf vorerst geöffnet bleibenSofortige Schließung der Ausstellung zur Vermeidung einer Beein­träch­tigung des allgemeinen Sittlichkeits­empfindens oder zur Achtung der Menschenwürde nicht nötig

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat im Eilverfahren entschieden, dass die Körperwelten-Dauer­ausstellung vorerst geöffnet bleiben darf und damit im Ergebnis die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt und die Beschwerde des Bezirksamts Mitte zurückgewiesen.

Im zugrunde liegenden Streitfall vertrat das Bezirksamt den Standpunkt, dass die Dauer­ausstellung von plastinierten menschlichen Körpern und Körperteilen im Gebäude des Fernsehturms am Alexanderplatz der Genehmigung nach dem Berliner Bestattungsgesetz bedarf. Es hat die Erteilung einer von der Antragstellerin beantragten Genehmigung abgelehnt und der Antragstellerin mit sofort vollziehbarem Bescheid die Eröffnung und Durchführung der Ausstellung ohne vorherige Genehmigung unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagt.

Vollständige Untersagung der Ausstellung bedenklich

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in dem gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung gerichteten Eilverfahren offen gelassen, ob die Ausstellung nach dem Bestat­tungs­gesetz geneh­mi­gungs­be­dürftig ist; dies müsse der abschließenden Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleiben, nachdem das Bezirksamt gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin im Klageverfahren Berufung eingelegt hat. Unter Berück­sich­tigung der bisherigen Verwal­tung­s­praxis und der vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen bestünden erhebliche Bedenken gegen die vollständige Untersagung der Ausstellung. Die Wander­ausstellung „Körperwelten“ sei bereits mehrfach bundesweit, u.a. auch in den Jahren 2001, 2009 und 2011 in Berlin, gezeigt worden, ohne dass das Land Berlin Einwände wegen des bestat­tungs­recht­lichen Ausstel­lungs­verbots von Leichen erhoben und eine Ausnah­me­ge­neh­migung für erforderlich gehalten habe.

Besuch der Ausstellung bleibt freie Entscheidung jedes Einzelnen

Der 1. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg habe im Jahre 2009 zwar ein Verbot von sogenannten Live-Präparationen bestätigt, die Ausstellung im Übrigen aber nicht beanstandet (vgl. Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.08.2009 - OVG 1 S 151.09 -). Bei einer Abwägung der wider­strei­tenden Interessen überwiege danach das Interesse der Antragstellerin, die Mitte Februar 2015 mit erheblichen Investitionen eröffnete Ausstellung bis zur Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren weiter zu zeigen. Eine sofortige Schließung der Ausstellung sei zur Vermeidung einer Beein­träch­tigung des allgemeinen Sittlich­keits­emp­findens oder zur Achtung der Menschenwürde nicht nötig; es bleibe die freie Entscheidung jedes Einzelnen, das Museum zu besuchen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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