18.01.2025
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18.01.2025  
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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss12.03.2010

VG Bremen: Kein Verbot für "Körperwelten"-AusstellungBremer Bürger scheitert mit Antrag auf Verbot der Ausstellung und Plakatwerbung

Das Verwal­tungs­gericht Bremen hat den Antrag eines Bremer Bürgers abgelehnt, mit dem dieser bei der Stadtgemeinde Bremen erreichen wollte, dass die Ausstellung „Gunther von Hagens Körperwelten – eine Herzenssache“ untersagt sowie sämtliches Werbematerial hierfür entfernt wird.

Die strittige Ausstellung zeigt tote menschliche Körper und Körperteile, die durch Plastination auf Dauer konserviert und in einen thematischen Zusammenhang gestellt sind. Für die Ausstellung wird öffentlich durch Plakatierung geworben.

Antragssteller durch Ausstellung in keinen Rechten verletzt

Das Verwal­tungs­gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller ein Ausstel­lungs­verbot nicht erreichen könne, weil die Ausstellung selbst ihn nicht in seinen Rechten verletzte. Er sei nicht gezwungen, sich die Ausstel­lungs­objekte anzusehen. Es sei Aufgabe der zuständigen Behörden, zu prüfen, ob von der Ausstellung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen und gegebenenfalls dagegen einzuschreiten. Einen Anspruch auf ein solches Einschreiten habe der Antragsteller nicht.

Werbung für Ausstellung verstößt nicht gegen durch das Grundgesetz geschützte Menschenwürde

Auch gegen die Werbung für die Ausstellung könne sich der Antragsteller nicht erfolgreich wehren. Für eine Ausstellung, die nicht verboten sei, dürfe grundsätzlich – ebenso wie für Dienst­leis­tungen und Produkte – geworben werden. Allerdings könne Werbung dann verboten werden, wenn durch ihre Art gegen die durch Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Menschenwürde verstoßen werde, etwa indem Menschen verspottet, verhöhnt oder erniedrigt würden oder wenn ein dargestelltes Leid verharmlost, befürwortet oder in einen lächerlichen oder makabren Kontext gestellt werde. Diese - vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht aufgestellten - Grenzen seien nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts hier nicht überschritten.

Quelle: ra-online, VG Bremen

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