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- Anwohner des Flughafens Berlin Brandenburg haben Anspruch auf uneingeschränkten Schallschutz am TageOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil25.04.2013, OVG 11 A 7.13, OVG 11 A 14.13, OVG 11 A 15.13 und OVG 11 A 19.13
- Flughafen BER: Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens hat BestandBundesverwaltungsgericht, Urteil31.07.2012, BVerwG 4 A 5000.10 - 5002.10, BVerwG 4 A 6001.11 und 6002.11, BVerwG 4 A 7001.11 - 7003.11
- Forschungsreaktor BER II: Wannseeflugroute ist rechtswidrigOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil23.01.2013, OVG 11 A 1.13 und OVG 11 A 3.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.06.2013
Flughafen BER: OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Flugrouten über den Müggelsee und WannseeFestlegung der Flugrouten bedarf keiner Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die für den neuen Flughafen BER geplante Müggelseeroute und auch die Wannseeroute umweltrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagten zwei Umweltverbände und Anwohnern aus der Region Müggelsee gegen die Müggelseeroute und die Wannseeroute.
OVG verneint Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Flugroutenfestsetzungsverfahren
Die Klage blieb jedoch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter bestehe keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Flugroutenfestsetzungsverfahren. Diese Prüfung sei im Planfeststellungsverfahren für den Flughafen zu leisten. Die dort vorzunehmende Umweltverträglichkeitsprüfung habe sich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Flughafens zu erstrecken. Soweit die dort durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung unzureichend sein sollte, habe der Senat die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu respektieren.
Relevante Umweltauswirkungen sind lediglich in geringeren Flughöhen zu erwarten
Allerdings habe der Planfeststellungsbeschluss auch die Konflikte zu bewältigen, die durch eine von der Grobplanung abweichende Festsetzung von Flugrouten hervorgerufen werden könnten, so die Richter. Eine Flugroutenfestsetzung, die von der Grobplanung in der Planfeststellung deutlich abweiche, sei nach Auffassung des Senats rechtswidrig, wenn die sich durch die Routenführung auftuenden Konflikte im Planfeststellungsbeschluss erkennbar nicht gelöst worden seien. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen. Der Planfeststellungsbeschluss bewältige die durch die angegriffenen Flugrouten entstehenden Konflikte. Relevante Umweltauswirkungen seien lediglich im Nahbereich des Flughafens und in geringeren Flughöhen als hier zu erwarten.
Ausweisung ruhiger Gebiete begründet kein absolutes Verschlechterungsverbot
Soweit die Flugrouten über so genannte ruhige Gebiete führen, stehe dies der Flugroutenfestsetzung nicht entgegen. Die Ausweisung ruhiger Gebiete begründe kein absolutes Verschlechterungsverbot. Auch sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Schutz stärker lärmbetroffener Siedlungsgebiete der Vorrang vor dem Schutz von Erholungsräumen eingeräumt werde.
Gestaltungsspielraum bei Abwägung alternativer Flugrouten nicht überschritten
Unter Lärmgesichtspunkten halte die Müggelseeroute einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Das Bundesaufsichtsamt habe bei der Abwägung alternativer Flugrouten seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, entschied das Oberverwaltungsgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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