18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.06.2013

Flughafen BER: OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Flugrouten über den Müggelsee und WannseeFestlegung der Flugrouten bedarf keiner Umwelt­verträg­lichkeits­prüfung

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die für den neuen Flughafen BER geplante Müggelseeroute und auch die Wannseeroute umweltrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten zwei Umweltverbände und Anwohnern aus der Region Müggelsee gegen die Müggelseeroute und die Wannseeroute.

OVG verneint Pflicht zur Durchführung einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung im Flugrou­ten­fest­set­zungs­ver­fahren

Die Klage blieb jedoch vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter bestehe keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Flugrou­ten­fest­set­zungs­ver­fahren. Diese Prüfung sei im Planfest­stel­lungs­ver­fahren für den Flughafen zu leisten. Die dort vorzunehmende Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung habe sich auf den gesamten Einwir­kungs­bereich des Flughafens zu erstrecken. Soweit die dort durchgeführte Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung unzureichend sein sollte, habe der Senat die Bestandskraft des Planfest­stel­lungs­be­schlusses zu respektieren.

Relevante Umwelt­aus­wir­kungen sind lediglich in geringeren Flughöhen zu erwarten

Allerdings habe der Planfeststellungsbeschluss auch die Konflikte zu bewältigen, die durch eine von der Grobplanung abweichende Festsetzung von Flugrouten hervorgerufen werden könnten, so die Richter. Eine Flugrou­ten­fest­setzung, die von der Grobplanung in der Planfest­stellung deutlich abweiche, sei nach Auffassung des Senats rechtswidrig, wenn die sich durch die Routenführung auftuenden Konflikte im Planfest­stel­lungs­be­schluss erkennbar nicht gelöst worden seien. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen. Der Planfest­stel­lungs­be­schluss bewältige die durch die angegriffenen Flugrouten entstehenden Konflikte. Relevante Umwelt­aus­wir­kungen seien lediglich im Nahbereich des Flughafens und in geringeren Flughöhen als hier zu erwarten.

Ausweisung ruhiger Gebiete begründet kein absolutes Verschlech­te­rungs­verbot

Soweit die Flugrouten über so genannte ruhige Gebiete führen, stehe dies der Flugrou­ten­fest­setzung nicht entgegen. Die Ausweisung ruhiger Gebiete begründe kein absolutes Verschlech­te­rungs­verbot. Auch sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Schutz stärker lärmbetroffener Siedlungs­gebiete der Vorrang vor dem Schutz von Erholungsräumen eingeräumt werde.

Gestal­tungs­spielraum bei Abwägung alternativer Flugrouten nicht überschritten

Unter Lärmge­sichts­punkten halte die Müggelseeroute einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Das Bundes­auf­sichtsamt habe bei der Abwägung alternativer Flugrouten seinen Gestal­tungs­spielraum nicht überschritten, entschied das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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