21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.11.2014

Flughafen BER: "Wannsee-Flugrouten" zulässigKlagen des Vereins Deutsche Umwelthilfe und der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow gegen die "Wannsee-Flugrouten" erfolglos

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat zwei Urteile des Ober­verwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg zu den sogenannten "Wannsee-Flugrouten" bestätigt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die "Wannsee-Flugrouten" sind für Abflüge von der Nordbahn des Flughafens Berlin Schönefeld in Richtung Westen vorgesehen. Sie führen in Gerade­aus­richtung zunächst über den Ortskern der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und nach ihrer Verschwenkung in Richtung Nord-Westen bei Ludwigsfelde östlich an dem Gelände des Helmholtz-Zentrums Berlin in Berlin-Wannsee vorbei, auf dem sich der Forschungs­reaktor BER II befindet. Der erste Abschnitt war Gegenstand der Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, der zweite Abschnitt Gegenstand der Klage des Vereins Deutscher Umwelthilfe mit Sitz in Berlin.

OVG untersagt Benutzung der Flugrouten zwischen 22 und 6 Uhr

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat auf die Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow die Benutzung der Flugrouten zwischen 22 und 6 Uhr untersagt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage des Vereins Deutscher Umwelthilfe hat es in vollem Umfang abgewiesen.

Ausbleibende windrich­tungs­be­dingte Lärmpausen stellt Doppelbelastung für Gemeinde dar

Im Verfahren der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts gebilligt, dass das Gemeindegebiet in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr nicht überflogen werden darf. Mit dem Überflug ist eine Doppelbelastung des Ortskerns verbunden. Die Abflugrouten sind dort aus flugtechnischen Gründen auch Anflugrouten. Zwar können die Belastungen durch die jeweils gegen den Wind erfolgenden Starts und Landungen nie zeitgleich auftreten. Die Doppelbelastung liegt aber darin, dass es keine windrich­tungs­be­dingten Lärmpausen gibt. Aufgrund der Doppelbelastung ist der Lärm unzumutbar, weil er über einem Dauer­scha­llpegel von 55 dB(A) liegt.

Festlegung der Flugrouten ist dennoch rechtmäßig

Gleichwohl ist die Festlegung der Flugrouten rechtmäßig, weil in Betracht kommende Alter­na­ti­v­routen, die vor dem Ortskern nach Norden abknicken, an anderer Stelle in anderen Größenordnungen zu unzumutbaren Lärmbelastungen für die dortige Bevölkerung führen. Die Entscheidung, den Fluglärm auf einen Korridor zu konzentrieren, hat zwar den Nachteil der Doppelbelastung, aber den Vorteil, dass der Kreis der von unzumutbarem Fluglärm Betroffenen möglichst gering gehalten wird. Sie hält sich deshalb im Rahmen des Entschei­dungs­spielraums der Flugsi­cher­heits­behörde. Die von der Gemeinde favorisierte Südumkurvung ihres Gemeindegebiets wenigstens zu verkehrsarmen Tageszeiten brauchte die Behörde nicht in den Blick zu nehmen.

Verein Deutsche Umwelthilfe fehlt es an Klagerecht

Im Verfahren des Vereins Deutsche Umwelthilfe hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden, dass sich ein Klagerecht des Klägers nicht aus dem Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz ergibt. Klagegegenstand nach diesem Gesetz kann nur die Genehmigung eines Vorhabens sein, für das vor seiner Zulassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Das ist bei der Festlegung von Flugrouten nicht der Fall. Der Kläger kann ferner nicht den Schutz von Gebieten einfordern, die das Land Berlin und die Gemeinden Teltow und Klein-Machnow in ihren Lärmak­ti­o­ns­plänen als ruhige Gebiete ausgewiesen haben. Auch insoweit hat der Kläger kein Klagerecht. Der Kläger durfte allein geltend machen, dass die Flugrouten unter Verstoß gegen natur­schutz­rechtliche Vorschriften festgelegt worden sind. In der Sache hatte seine Rüge aber keinen Erfolg, weil es nach den Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts ausgeschlossen werden kann, dass die vom Kläger in den Blick genommenen Natura 2000-Gebiete Teltowkanalaue, Pfaueninsel, Grunewald und Westlicher Düppeler Forst durch die Auswirkungen des Abflugverkehrs erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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