18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil25.04.2013

Anwohner des Flughafens Berlin Brandenburg haben Anspruch auf unein­ge­schränkten Schallschutz am TageÜberschreitung des Maximalpegels von 55 dB(A) nicht erlaubt

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg im Haupt­sa­che­ver­fahren verpflichtet, durch geeignete aufsichts­rechtliche Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Vorha­ben­trägerin des Flughafens Berlin Brandenburg das im Planfest­stel­lungs­be­schluss für den Tagzeitraum vorgesehene Schall­schutz­programm umsetzt. Dabei entschied das Gericht, dass die Lärmschutz­auflage für den Tag so zu verstehen ist, dass rechnerisch keine Überschreitung des Maximalpegels von 55 dB(A) erlaubt ist.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer von Grundstücken im näheren Umfeld des neuen Flughafens Berlin Brandenburg. Sie haben einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich bzw. Einbau von Schall­schutz­maß­nahmen für den Tagzeitraum, die sicherstellen, dass im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern höhere A-bewertete Maximalpegel als 55 dB(A) in den sechs verkehrs­reichsten Monaten rechnerisch insgesamt weniger als einmal auftreten.

Bisher angebotene Schallschutz bleibt hinter maßgeblichem Schutzziel zurück und ist daher unzureichend

Der von der Vorha­ben­trägerin bislang angebotene Schallschutz bleibt hinter diesem allein maßgeblichen Schutzziel zurück und ist daher unzureichend. Er beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass der Maximalpegel von 55 dB(A) im Rauminnern pro Durch­schnittstag der sechs verkehrs­reichsten Monate weniger als ,5 Mal überschritten werden darf. Damit hat die Vorha­ben­trägerin die planfest­ge­stellten Schutzauflagen systematisch verfehlt.

89 Überschrei­tungen des Maximalpegels von 55 dB(A) nicht mit Planfest­stel­lungs­be­schluss vereinbar

Soweit das Ministerium in Umsetzung des in einem Eilverfahren ergangenen Beschlusses des Oberver­wal­tungs­ge­richts vom 15. Juni 2012 bereits aufsichts­rechtlich gegenüber der Vorha­ben­trägerin eingeschritten ist, bleibt dies hinter den planfest­ge­stellten Schutzzielen zurück. Die hierzu erlassenen Vollzugs­hinweise, die die Vorha­ben­trägerin akzeptiert hat, hätten zur Folge, dass in den sechs verkehrs­reichsten Monaten bis zu 89 Überschrei­tungen des Maximalpegels von 55 dB(A) zulässig wären. Dies ist nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­gericht mit dem Planfest­stel­lungs­be­schluss nicht vereinbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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