Dokument-Nr. 15690
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss19.04.2013
Ehrenamtlicher Richter für Verhandlung über Schallschutz am BER mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehntRichter lässt Unterzeichnung eines Positionspapiers zu Schallschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Flughafen BER unerwähnt
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mehreren gegen die Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters in den Schallschutzverfahren gerichteten Ablehnungsgesuchen der beigeladenen Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg stattgegeben.
Nach den einschlägigen Prozessrechtsvorschriften setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei genügt es, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit sind nicht erforderlich; ausreichend ist bereits der "böse Schein" der Parteilichkeit.
Vom Richter unterzeichnetes Positionspapier steht in engem thematischen Zusammenhang mit vorliegendem Verfahren
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat maßgebend darauf abgestellt, dass der ehrenamtliche Richter auf die Anfrage des Gerichts, ob und gegebenenfalls in welcher Weise er sich zu der Schallschutzthematik oder sonst im Zusammenhang mit dem Flughafen Berlin Brandenburg engagiert habe, die Unterzeichnung eines Positionspapiers unerwähnt gelassen hat, wonach (u.a.) die Gewährung großzügiger passiver Schallschutzmaßnahmen Teil der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sein müssten und der Schutz der Betroffenen vor Lärm höher zu stellen sei als die Wirtschaftsinteressen aller Beteiligten. Diese Empfehlungen stehen in engem Zusammenhang mit den in dem vorliegenden Verfahren zur Entscheidung stehenden Fragen, wie das planfestgestellte Schallschutzziel am Tag zu verstehen ist und wie der bauliche Schallschutz im Einzelnen zu bemessen ist.
Für die Verhandlung am 25. und 26. April 2013 ist nunmehr ein anderer ehrenamtlicher Richter zu laden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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