24.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss19.04.2013

Ehrenamtlicher Richter für Verhandlung über Schallschutz am BER mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehntRichter lässt Unterzeichnung eines Positi­o­ns­papiers zu Schall­schutz­maß­nahmen im Zusammenhang mit dem Flughafen BER unerwähnt

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat mehreren gegen die Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters in den Schall­schutz­ver­fahren gerichteten Ableh­nungs­ge­suchen der beigeladenen Flugha­fen­ge­sell­schaft Berlin Brandenburg stattgegeben.

Nach den einschlägigen Prozess­rechts­vor­schriften setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unpar­tei­lichkeit zu rechtfertigen. Dabei genügt es, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unpar­tei­lichkeit eines Richters zu zweifeln. Tatsächliche Befangenheit oder Vorein­ge­nom­menheit sind nicht erforderlich; ausreichend ist bereits der "böse Schein" der Parteilichkeit.

Vom Richter unterzeichnetes Positionspapier steht in engem thematischen Zusammenhang mit vorliegendem Verfahren

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat maßgebend darauf abgestellt, dass der ehrenamtliche Richter auf die Anfrage des Gerichts, ob und gegebenenfalls in welcher Weise er sich zu der Schall­schutz­thematik oder sonst im Zusammenhang mit dem Flughafen Berlin Brandenburg engagiert habe, die Unterzeichnung eines Positi­o­ns­papiers unerwähnt gelassen hat, wonach (u.a.) die Gewährung großzügiger passiver Schall­schutz­maß­nahmen Teil der Wirtschaft­lich­keits­be­trachtung sein müssten und der Schutz der Betroffenen vor Lärm höher zu stellen sei als die Wirtschafts­in­teressen aller Beteiligten. Diese Empfehlungen stehen in engem Zusammenhang mit den in dem vorliegenden Verfahren zur Entscheidung stehenden Fragen, wie das planfest­ge­stellte Schall­schutzziel am Tag zu verstehen ist und wie der bauliche Schallschutz im Einzelnen zu bemessen ist.

Für die Verhandlung am 25. und 26. April 2013 ist nunmehr ein anderer ehrenamtlicher Richter zu laden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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