18.01.2025
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss07.10.2008

Gericht weist Klage über Besorgnis der Befangenheit abStreit um Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlan­des­ge­richts Koblenz

Die Richter des Oberver­wal­tungs­ge­richts, die nach der Geschäfts­ver­teilung für die Entscheidung über die Berufung des unterlegen Bewerbers um die Stelle des Präsidenten des Oberlan­des­ge­richts Koblenz zuständig sind, sind nicht befangen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Mitbewerber um die Stelle des Präsidenten des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hat gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz (Urteil v. 01.07.2008 - 6 K 1816/07.KO -), durch das seine Klage gegen die Ernennung des ausgewählten Bewerbers abgewiesen wurde, Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Des Weiteren hat er die für die Berufungs­ent­scheidung zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Befan­gen­heits­gesuch hatte keinen Erfolg.

Die für die Entscheidung über das Befan­gen­heits­gesuch berufenen Richter haben in ihrem ausführlichen Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass keine Anhaltspunkte für die Besorgnis bestünden, die abgelehnten Richter würden im Berufungs­ver­fahren nicht unparteiisch, unvor­ein­ge­nommen oder unbefangen urteilen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/2008 des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.10.2008

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